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Freiburger Grossrat stellt Fragen zu Interessenkonflikten

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 Zum Pflichtenheft der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr (BGV) gehören Schätzungen, Festlegen von Ertragswerten und Verkaufspreisen sowie Genehmigung von Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht. Dies insbesondere bei Fällen, in denen ein Bauernhof oder das entsprechende Land neu verkauft oder verpachtet wird.

Grossrat Ruedi Schläfli (SVP, Posieux) stellt in einem Vorstoss dem Staatsrat die Frage, ob auch Angestellte dieser Behörde landwirtschaftliches Gewerbe verpachten oder erwerben dürfen, wer von der Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt, und wie es mit der Aufsicht aussieht.

Die Anfrage Schläflis lässt erahnen, dass tatsächlich ein entsprechender Fall vorgekommen sein muss und dass Schläfli da einen Interessenkonflikt sieht. Tatsächlich wird in der Antwort des Staatsrats ein stellvertretender Sekretär genannt, der bei der Behörde eine Tätigkeit von 50 Prozent ausübt und nebenbei selbstständiger Landwirt ist.

Büro und Kommission

In seiner Antwort ruft die Regierung in Erinnerung, dass bei weitem nicht alle Dossiers von Handänderungen in der Landwirtschaft bei der Behörde landen, da vieles innerhalb von Familien geregelt wird. Die Behörde setze sich aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern zusammen; man habe dabei bewusst auf eine starke Vertretung landwirtschaftlicher Kreise geschaut. Dazu arbeiten bei der Behörde eine Sekretärin und zwei stellvertretende Sekretäre mit Teilzeitpensen.

Ausstandsregeln bleiben

Im konkreten Fall sieht der Staatsrat höchstens ein Problem, wenn sich durch Vergrösserung landwirtschaftlichen Gewerbes die Tätigkeit als Landwirt derart ausweiten würde, dass der Sekretär bei der Arbeit in der Behörde eingeschränkt würde. Diese Situation werde nun überprüft.

Grundsätzlich hätten aber alle Mitglieder und Angestellte der BGV das Recht, landwirtschaftliches Gewerbe zu verpachten oder zu erwerben. Beschränkungen würden die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit verletzen. Sollte die Prüfung von Dossiers betroffen sein, so würden die üblichen Ausstandsregeln wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren auch gelten. uh

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