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Freiburger Pflegepersonal unterliegt vor dem Kantonsgericht

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Staatspersonal, das in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf eine Zeitvergütung. Erst waren es zehn Prozent der Arbeitszeit, seit 2013 sind es 15 Prozent. Dies war aber rund vierzig Angestellten nicht genug: Sie forderten, die finanzielle Abgeltung müsse rückwirkend bis 2006 angerechnet werden. Der Freiburger Staatsrat wies dies im Juni 2015 zurück. Zwei Angestellte aus dem Pflegebereich rekurrierten mit der Unterstützung der Gewerkschaft VPOD (Verband Personal öffentlicher Dienste) und gingen vor das Kantonsgericht (die FN berichteten).

Der Staatsrat betonte, er sei dem Personal entgegengekommen, indem er über die Vorgaben des Bundes hinausgehe. Eine rückwirkende Vergütung sei daher nicht nötig. Die Pflegenden argumentierten jedoch, sie hätten immer eine rückwirkende Vergütung gefordert. Die Gewerkschaften hätten dies unterstützt. Das Kantonsgericht weist jedoch nun den Rekurs in einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid ab.

Der Staatsrat habe die Verordnung zur neuen Zeitvergütung im Dezember 2009 im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht, schreibt das Gericht. Diese halte klar fest, dass eine rückwirkende Vergütung ausgeschlossen sei. Die Angestellten hätten in dem Moment gegen die Verordnung Einsprache einlegen müssen, und zwar innert 30 Tagen beim Bundesgericht, also noch im Januar 2010. Weil das Pflegepersonal erst ein halbes Jahr später bei seinem Arbeitgeber auf die Rückvergütung gepocht habe, sei dieser Einspruch zu spät und erst noch an falscher Stelle erfolgt. Deshalb weist das Gericht den Rekurs ab. Noch steht dem Pflegepersonal der Gang vor das Bundesgericht offen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 601 201587/88

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