Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Freiheitsstrafe wegen Drohungen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Im Frühling vergangenen Jahres klingelte in der Gemeindeverwaltung Kerzers frühnachmittags das Telefon des Sozialdiensts. Ein Mitarbeiter nahm den Anruf entgegen und wurde von einem Klienten an Leib und Leben bedroht. Er werde zu ihm ins Büro kommen und ihn kaputtmachen, so der Anrufer. Falls er ihn dort nicht finde, werde er ihn zu Hause aufsuchen, denn er wisse, wo der Mitarbeiter wohne.

Wie angekündigt tauchte der damals 62-Jährige kurze Zeit später vor dem Gebäude der Gemeindeverwaltung auf. Gemäss eigenen Angaben wollte er mit dem Vertreter des Sozialdiensts seine Wohnsituation besprechen und ihn dazu bringen, ihm eine Wohnung zu beschaffen. Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung verweigerten dem Mann den Zutritt, worauf dieser erneut drohte: Diesmal wollte er das Fahrrad des Sozialdienstvertreters auf die Strasse werfen. Erst die herbeigerufene Polizei konnte die Situation entschärfen, indem sie den Mann wegwies.

Vorbestraft für Drohung

Dieser Vorfall hat nun für den heute 63-Jährigen Konsequenzen: Der Polizeirichter des Seebezirks spricht ihn der Beamtendrohung schuldig und verurteilt ihn zu einer gesamten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht das erste Mal aufgrund seines Jähzorns mit der Justiz in Konflikt geraten ist: Im Jahr 2016 hatte ihn das Strafgericht des Seebezirks unter anderem wegen Drohung und Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Weil der 63-Jährige während der Probezeit nun erneut straffällig geworden ist, widerruft der Polizeirichter die bedingte Strafe von 2016 und spricht eine gesamte Freiheitsstrafe aus. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann vom Beschuldigten an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Lückenhafte Erinnerungen

Weil der Angeklagte zwei Gerichtsterminen unentschuldigt fernblieb, konnte Polizeirichter Peter Stoller das Urteil in Abwesenheit fällen. Das Strafprozessrecht erlaubt dies, wenn die beschuldigte Person im Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Als der Beschuldigte im Sommer vergangenen Jahres befragt wurde, behauptete er, während der Tat betrunken gewesen zu sein und nur lückenhafte Erinnerungen an den Vorfall zu haben. Da Polizeirichter Stoller aber die Aussagen des Mitarbeiters des Sozialdiensts, der im Prozess als Privatkläger auftrat, als glaubhaft einstufte, konnte trotzdem ein Urteil ergehen. Der Richter ging zudem davon aus, dass der Angeklagte trotz Betrunkenheit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Da der 63-Jährige nicht vor Gericht erschienen ist, konnte er den Polizeirichter auch nicht vom Gegenteil überzeugen.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema