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Freispruch für einen Genfer Klimaaktivisten aufgehoben

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Das Bundesgericht hat den Freispruch für einen Klimaaktivisten aufgehoben, der im Oktober 2018 ein Credit Suisse-Gebäude in Genf mit roter Farbe beschmierte. Entgegen der Ansicht des Genfer Kantonsgerichts kann sich der junge Mann nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.

Wie bereits bei den Klimaaktivisten in Lausanne, die im November 2018 in der Eingangshalle einer Credit Suisse-Filiale in Lausanne Tennis spielten, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen rechtfertigenden Notstand nicht erfüllt seien.

Die Strafkammer führt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus, beim genannten Notstand müsse eine unmittelbare Gefahr für ein individuelles Rechtsgut vorliegen. Diese Gefahr müsse sich mindestens in den folgenden Stunden umsetzen und dürfe nicht anders abwendbar sein.

Die Klimaerwärmung und die dadurch hervorgerufenen Katastrophen stellen laut Bundesgericht keine solche unmittelbare Gefahr dar. Die Folgen könnten alle, überall und jederzeit treffen, ohne dass dabei ein spezifisches Rechtsgut bestimmt werden könne.

Auch verhindere das Verschmieren einer Hausfassade nicht direkt die Klimaerwärmung oder deren Folgen. Die Ursachen der Erwärmung seien vielfältig. Sie beschränkten sich nicht auf die Investitionen der Credit Suisse in fossile Energien. Diese seien lediglich eine Etappe in einer Abfolge von Ereignissen.

Friedliche Versammlungen geschützt

Der Klimaaktivist kann sich gemäss Bundesgericht auch nicht auf die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit berufen. Der Ordre public schütze lediglich friedliche Versammlungen. Die Behörden hätten nicht nur die Interessen der Demonstranten zu berücksichtigen, sondern auch jener, die nicht an einer Kundgebung teilnehmen würden.

Das Bundesgericht hat somit die Beschwerden der Genfer Staatsanwaltschaft und der Credit Suisse gutgeheissen. Der Fall geht nun an das Genfer Kantonsgericht zurück. Das Genfer Polizeigericht hatte den Aktivisten als erste Instanz im Februar 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. (Urteile 6B_1298/2020 und 6B_1310/2020 vom 28.9.2021)

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