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Freispruch für 50-jährigen Mann

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Das Strafgericht Sense in Tafers hat einen im Sensebezirk wohnhaften Mann vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Begünstigung freigesprochen. Das Gericht unter dem Präsidium von Peter Rentsch folgte damit der Argumentation von Anwalt Ingo Schafer, dem Verteidiger des 50-jährigen Mannes. Dieser hatte in der Verhandlung am Dienstag dargelegt, dass es zu viele Lücken in der Beweisführung gibt, um seinen Mandanten verurteilen zu können (siehe FN vom Mittwoch). Der Freispruch folgte denn auch dem Prinzip «Im Zweifel für den Angeklagten». Staatsanwalt Markus Julmy, der es als erwiesen sah, dass der Angeklagte ein wichtiges Rädchen in einem grossen Drogengeschäft gewesen war, hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt.

Zu viele Unklarheiten

Es sei unbestritten, dass der Angeklagte und der Drogenkurier telefonischen Kontakt gehabt und Textnachrichten ausgetauscht hatten, schreibt das Gericht in seiner kurzen Urteilsbegründung. Die Beweislage, ob ihm wirklich Gehilfenschaft nachgewiesen werden könne, sei aber nicht eindeutig. Die ausgewerteten SMS hätten keine relevanten Informationen hervorgebracht. Es sei zudem unklar, ob der Angeklagte wirklich in Besitz des Schlüssels zur Wohnung war, in der der Drogenkurier untergebracht worden sei. Das Gericht schenkte hier dem Angeklagten mehr Glauben als dem Vermieter – der immerhin früher auszog, um eine Haftstrafe anzutreten. Selbst wenn er einen Schlüssel gehabt hätte, sei es aus den Akten nicht ersichtlich, ob er wusste, was in dieser Wohnung vor sich ging, heisst es im Urteil.

Das Gericht schenkte auch den Aussagen des Anklagten Glauben, was seine Taxidienste für den Drogenkurier betrifft. Denn die Untersuchungsbehörden hatten ihm vorgeworfen, dass er dem Drogenkurier bei der Flucht geholfen habe. Die Mobiltelefonnachweise ergaben aber ein anderes Bild. «Die in den Akten aufgelisteten Lokalisationen liefern keinen Nachweis dafür, dass sich die beiden getroffen haben oder der Angeklagte dem Mann zur Flucht verholfen habe. Beide wurden nie am selben Ort zur selben Uhrzeit lokalisiert.» Deshalb werde der Angeklagte auch vom Vorwurf der Begünstigung in Anwendung des Grundsatzes «In dubio pro reo» freigesprochen.

Entschädigung für U-Haft

Der nun freigesprochene Mann erhält für den Monat Untersuchungshaft, den er verbüsst hat, eine Entschädigung von 4650 Franken. Die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen für den amtlichen Verteidiger von insgesamt 18 300 Franken werden gemäss Urteil dem Staat auferlegt.

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