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Freispruch für den Schiessoffizier

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Ist ein eidgenössischer Schiessoffizier dafür verantwortlich, dass ein Abpraller aus dem Pistolenstand Giffers den Weg bis zum 150 Meter entfernt gelegenen Fussballplatz gefunden und dort einen Sportler getroffen hat? Diese Frage hatte gestern das Freiburger Kantonsgericht zu beantworten.

«Etwas lapidar»

Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Markus Julmy hatte den Freispruch durch das Polizeigericht Sense nicht akzeptiert (siehe Kasten). Er plädierte dafür, dass Artikel 230 aus dem Strafgesetzbuch angewandt werde: Wer Sicherheitsvorrichtungen beseitigt oder nicht anbringt, soll bestraft werden. Der Artikel sei anzuwenden, denn hier gehe es um «die Gemeingefahr». Der Polizeirichter habe dieses Argument «in einer etwas lapidaren Art» abgewiesen.

Der Schiessoffizier habe den Pistolenstand in Giffers kurz vor dem Ereignis besucht und fotografiert, da er renoviert werden sollte. «Mit seiner Erfahrung hat der Schiessoffizier erkennen müssen, dass der Vorgeschossfang aus Holz vermodert war.» Indem er diesen Mangel nicht habe entfernen lassen, sei der Schiessoffizier seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. «Der Fussballspieler, der vom Abpraller getroffen wurde, hatte grosses Glück», sagte Julmy. Er forderte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt auf zwei Jahre.

Nicht anwendbar

Verteidiger Anton Henninger plädierte wiederum für einen Freispruch. Artikel 230 des Strafgesetzbuches sei eben gerade nicht anwendbar, da es in diesem nur um die Sicherheit am Arbeitsplatz gehe.

Sein Mandant sei kein Ballistiker und müsse sich nicht mit Abprallern auskennen. Hingegen müsse er kontrollieren, ob auf einem Schiessstand alle Vorschriften erfüllt würden; und das sei auf dem Pistolenstand Giffers der Fall gewesen. Auch der Vorgeschossfang sei in Ordnung gewesen: «Dies war kein Sicherheitselement, sondern sorgte dafür, dass die Erde nicht zu stark erodierte.»

Nach dem Vorfall sei der Pistolenstand angepasst worden. Trotz der neuen Sicherheitsvorkehrungen sei später wieder ein Abpraller gefunden worden, dieses Mal auf einem Garagenplatz. «Das zeigt: Es kann immer wieder Prellschüsse geben, auch wenn alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.»

Der 67-jährige Angeklagte selber sagte in seinem Schlusswort, er sei früher bei der Luftwaffe gewesen; als ehemaliger Schulkommandant liege ihm die Unfallprävention besonders am Herzen. «Ich bin im Kanton bekannt als äusserst strenger Schiessoffizier, ich überlasse nichts dem Zufall.» Mit erstickender Stimme bat er das Gericht: «Befreien Sie mich von der Last, etwas Falsches getan zu haben.»

Der Freispruch

Der dreiköpfige Strafappellationshof unter dem Vorsitz von Dina Beti folgte den Argumenten des Verteidigers und sprach den Angeklagten frei. Artikel 230 des Strafgesetzbuches sei «gemäss einhelliger Lehrmeinung ausschliesslich auf die Arbeitswelt anwendbar», schreibt das Gericht in seinen Urteilserwägungen. Ein Schiessstand sei offensichtlich kein Gewerbebetrieb, so dass besagter Gesetzesartikel keine Anwendung finde. «Diese vom historischen Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs darf aufgrund des im Strafrecht besonders strengen Legalitätsprinzips nicht auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.»

Chronologie

Abpraller fliegt bis zum Fussballfeld

Fussballspielen kann gefährlich sein: Als die erste Mannschaft des FC Giffers-Tentlingen am Abend des 3.April 2012 auf dem Fussballplatz in Giffers trainierte, wurde einer der Spieler von einem Projektil getroffen. Er wurde dabei nur oberflächlich verletzt und konnte weitertrainieren (die FN berichteten). Zuerst konnte sich niemand erklären, woher das Projektil stammte. Die Untersuchungen der Kantonspolizei Freiburg führten zum Pistolenstand Giffers, der sich knapp 150 Meter nördlich des Fussballplatzes in einer tieferen Lage befindet: Ein Abpraller hatte den Fussballer getroffen. Wer den Schuss abgegeben hatte, konnte nicht eruiert werden. Der Staatsanwalt verurteilte einen eidgenössischen Schiessoffizier und ein Mitglied der kantonalen Schiesskommission mittels Strafbefehl wegen fahrlässiger Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen zu Geldstrafen sowie Bussen. Die beiden akzeptierten dies nicht und gingen vor das Polizeigericht Sense. Dieses sprach beide Männer im September 2014 frei. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt legte Berufung gegen den Freispruch des Schiessoffiziers ein, so dass gestern der Strafappellationshof des Freiburger Kantonsgerichts über den Fall zu entscheiden hatte (siehe Haupttext).njb

 

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