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Freiwillige Wiedergutmachung statt Strafe

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Freiwillige Wiedergutmachung statt Strafe

Freiburg beschreitet in der Jugendstrafrechtspflege neue Wege

Die Mediation in Strafverfahren werde sehr bald zu einer interessanten Alternative zur bisher üblichen Bestrafung werden. Sie mache namentlich bei Jugendlichen Sinn. Davon ist Michel Lachat, Präsident der Jugendstrafkammer, aufgrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Freiburger Institution überzeugt.

Von WALTER BUCHS

Anfangs November 2004 hat das Büro für Mediation seine Tätigkeit aufgenommen. Dieses wurde aufgrund einer Änderung des kantonalen Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege eingerichtet (siehe Kasten). In der Zwischenzeit haben zwei Mediatorinnen und ein Mediator in Teilzeit ihre Tätigkeit aufgenommen.

Justizdirektor Claude Grandjean und Michel Lachat, Präsident der Jugendstrafkammer, haben am Freitag vor den Medien zusammen mit den Mediatoren die neue Art aussergerichtlicher Konfliktregelung bei Jugendlichen vorgestellt.

Gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen, die Freiburg im vergangenen Jahr als erster Kanton in Kraft gesetzt hat, kann ein Richter zur Erledigung eines Konflikts, der auf eine strafrelevante Handlung eines Jugendlichen zurückgeht, eine Mediation anordnen.

Mit Beginn dieses Verfahrens gehen die Akten an einen Mediator über und das Strafverfahren ruht. Kommt es dann dank den Gesprächen mit den «Vermittlern» zu einer Einigung, wird das Verfahren eingestellt, andernfalls wieder aufgenommen.

Die Mediatoren, die zu «völliger Unabhängigkeit», auch gegenüber der Jugendstrafrechtspflege, zu Unparteilichkeit und Vertraulichkeit verpflichtet sind, wie Mediatorin Sandra Dietsche Wittmann sagte, setzen Gespräche unter den Konfliktparteien an. Dabei werden im «aktiven Gespräch» Lösungen gesucht. Wenn diese positiv enden, wird das Ergebnis in einer gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung festgehalten.

Monika Bürge-Leu, Wünnewil, die seit dem 1. April 2005 als Mediatorin tätig ist, unterstrich gestern die Freiwilligkeit des Angebots. Die Mediatoren seien für den Verfahrensablauf verantwortlich, nicht aber für die Lösung, die von den Parteien selber kommen müsse. Letztere sind auch für den Vollzug der Vereinbarung verantwortlich.

Von Entschuldigung bis
Entschädigungszahlung

Grundsätzlich seien viele strafbare Handlungen, gegen die Anzeige erstattet wurde, geeignet im Mediationsverfahren geregelt zu werden, erklärte Mediator Gérard Demierre. Als Beispiele wurden genannt: Streit unter Jugendlichen und Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung, Ehrverletzung und Bedrohung oder häusliche Gewalt und Verletzung der sexuellen Integrität.

So unterschiedlich die Tatbestände sind, die aussergerichtlich geregelt werden können, so verschieden können auch die Lösungen für eine Wiedergutmachung sein. Neben der Rückgabe von Diebesgut kann es eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung oder einfach ein Friedenschliessen sein. Je nach Fall können sich die Parteien auch auf eine Geldentschädigung einigen oder darauf, dass der oder die Fehlbaren besondere Arbeiten zur Wiedergutmachung und Sühne verrichten.

Vorteile für beide Parteien

Wie Jugendstrafrichter Lachat vor den Medien betonte, hat die Mediation den Vorteil, dass sich die Opfer im Gegensatz zu einem üblichen Strafverfahren in einem geschützten Rahmen ausdrücken und damit Gehör verschaffen können. Im Gespräch mit Tätern können sie besser verstehen, was ihnen widerfahren ist und dieses besser verarbeiten.

Auch auf der Seite der Täter sei die Konfrontation mit den Opfern meistens sehr heilsam, biete eine Gelegenheit zur direkten Wiedergutmachung und damit ebenfalls zur eigenen Rehabilitation.

Nach der Erfahrung des Jugendstrafrichters hat dies eine Stärkung des Verantwortungssinns zur Folge. Dieser erzieherische Effekt könne langfristig vorbeugend wirken, was bei einer vom Richter verordneten Bestrafung längst nicht immer der Fall sei.
Entlastung der Gerichtsorgane

Der Freiburger Grosse Rat hat im Oktober 2001 das Gesetz über die Jugendrechtspflege in dem Sinne geändert, dass Mediation als Alternative zu den üblichen Strafverfahren möglich ist. Damit hatte Freiburg als erster Kanton die Mediation in einem Gesetz festgeschrieben. Die neue Staatsverfassung sieht übrigens vor, dass aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Gesetzen vorgesehen werden können.

Aufgrund der erwähnten Gesetzesänderung hat der Staatsrat am 16. Dezember 2003 eine Verordnung beschlossen, welche am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Darin werden die Grundsätze und Ziele sowie das Verfahren der Mediation im Einzelnen geregelt. Dabei ist ebenfalls ein «Büro für Mediation» vorgesehen. Dieses hat die Tätigkeit am 2. November 2004 aufgenommen und befindet sich seit dem 1. Februar 2005 in eigenen Räumen, wie es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.

Wie Michel Lachat, Präsident der Jugendstrafkammer, am Freitag vor den Medien bekannt gab, ist bis jetzt in 40 Fällen Mediation angeordnet worden, die 70 Minderjährige betreffen. In 9 Fällen, in die 14 Jugendliche involviert waren, wurde eine Vereinbarung abgeschlossen. In 4 Fällen (7 Jugendliche) habe es keine Einigung gegeben. Demzufolge sind im Moment 27 Dossiers hängig, von denen 15 nach dem 1. Mai überwiesen wurden. wb

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