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Fremde Kinder hüten – wer haftet für Schäden unterwegs?

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Ratgeber Versicherung

Autor: Beat Krieger

Fremde Kinder hüten – wer haftet für Schäden unterwegs?

Ich hüte oft kleine Kinder aus der Nachbarschaft. Was passiert, wenn ein fremdes Kind auf dem Spaziergang einen Schaden anrichtet? Hafte ich als Hüteverantwortlicher und kommt eine Versicherung für den Schaden auf? T. Z.

Gemäss Gesetz (Art. 333 Zivilgesetzbuch) haftet das Familienhaupt in der Regel dafür, wenn ein unmündiges Kind einen Schaden anrichtet. Als Familienhaupt wird jene Person bezeichnet, bei der das Kind in Hausgemeinschaft lebt.

Die Kinder, die Sie jeweils hüten, sind jedoch bloss vorübergehend in Ihrer Obhut. Aus diesem Grunde gelten Sie nicht als Familienhaupt. Die relativ strenge Haftpflicht betrifft daher nicht Sie, sondern allenfalls die Eltern der von Ihnen betreuten Kinder bzw. deren Privathaftpflichtversicherung.

Sie würden als Hüteverantwortlicher höchstens dann haften, wenn man Ihnen nachweisen könnte, dass Sie in geradezu sträflicher Weise etwas getan haben, das letztlich zum Schaden führte. Zum Beispiel, wenn Sie einem von Ihnen betreuten Kind wissentlich einen gefährlichen Gegenstand zum Spielen überlassen haben. Ob und wie weit beim unentgeltlichen Hüten Ihre Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernehmen würde, hängt vom Ausmass Ihres Verschuldens ab.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hiefür ist Beat Krieger, Versicherungsexperte und Medienverantwortlicher.

Homepage: www.svvch/vr

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