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Frist bei Referenden

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Frist bei Referenden

Geltende Regelung für Staatsrat zweckmässig

Die Frist, um ein Referendum gegen einen Generalratsbeschluss zu ergreifen, soll im Kanton Freiburg bei 30 Tagen belassen werden. Eine Motion, welche diese auf 60 Tage ausdehnen will, beantragt der Staatsrat zur Ablehnung.

In einer im März eingereichten und begründeten Motion verlangen die beiden Grossräte Bruno Tenner (SVP) und Hubert Zurkinden (Grüne), beide Freiburg, dass die Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines Referendumsbegehrens neu auf 60 Tage festgelegt wird. Ihrer Meinung nach gäbe die Verlängerung auch Organisationen mit kleinen personellen und finanziellen Mitteln die Möglichkeit, ein Referendum zu ergreifen, wie es seit 25 Jahren im Gesetz für Gemeinden mit einem Generalrat vorgesehen ist.

Unterschriftenzahl und Frist
im Vergleich

In der soeben veröffentlichten Antwort auf die Motion gibt der Staatsrat zu bedenken, dass die Frist, um ein Referendumsbegehren einzureichen, in der Praxis länger ist als die im Gesetz vorgesehenen 30 Tage. Stichtag ist nämlich die Veröffentlichung im Amtsblatt. Von der Beschlussfassung bis zur Veröffentlichung verstreichen in der Regel bereits 8 bis 15 Tage. Aufgrund der schnellen Information der Presse seien aber Personen, die mit einem Generalratsbeschluss nicht einverstanden sind, schon mehrere Tage vor der Veröffentlichung im Amtsblat in der Lage, sich zu organisieren. In der Praxis stünden ihnen somit 38 bis 45 Tage, im Extremfall gar 60 Tage zur Verfügung, um ein Referendum bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.

Der Staatsrat macht im Weiteren darauf aufmerksam, dass die Chance, dass ein Referendum zu Stande kommt, von zwei Faktoren abhängt: Neben der Frist sei es die verlangte Anzahl Unterschriften. Im Kanton Freiburg müssen zehn Prozent der Stimmbürger unterschreiben, damit das Referendum gültig ist. Im Kanton Neuenburg und in der Waadt liege diese Hürde bei 15 resp. 20 Prozent. Im Kanton Bern liegt sie tiefer, nämlich bei fünf Prozent. Im Kanton Waadt ist gegenwärtig ein Vorschlag der Regierung hängig, die Unterschriftenzahl nach Gemeindegrösse abzustufen. Die Frist bis zur Einreichung des Begehrens nach Bekanntgabe eines Beschlusses beträgt in Bern und Neuenburg ebenfalls 30 Tage, in der Waadt lediglich 20.

Wie weit gehen?

In der Antwort auf die Motion Tenner/Zurkinden stellt die Regierung schliesslich fest, dass heute ein Beschluss eines Generalrates spätestens nach 60 Tagen in Kraft treten kann. Bei Annahme der Motion würde sich diese Frist auf 68 bis 75 Tage, im Extremfall auf 90 Tage verlängern, was in einer schnelllebigen Zeit nicht sinnvoll wäre. Die betroffene Bevölkerung müsse sich zudem fragen, ob sie den Personen, welche sie ins Gemeindeparlament gewählt hat, noch einen gewissen Spielraum zugestehen will oder ob das Volk sich möglichst viele Möglichkeiten zur direkten Einflussnahme vorbehalten wolle. Dadurch würde aber die Legitimation des Parlaments langfristig wieder in Frage gestellt.

Staatsrat beantragt Ablehnung

Aufgrund dieser Überlegungen und angesichts der Praxis in den Nachbarkantonen, namentlich Neuenburg und Waadt, beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.

Mit den geltenden Anforderungen an die Stimmbürger bezüglich Frist und Unterschriftenzahl sei eine einfache Nutzung des Referendumsrechts gewährleistet. wb

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