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Fussgängerstreifen auch in den Tempo-30-Zonen!

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«Lieber Tempo 30 als 20» FN vom 26. Februar

 In den Freiburger Nachrichten stand zu lesen, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg in den Stadtquartieren die Tempo-30-Zone einrichten werde, was vielerorts bereits geschehen sei. Das Letztere stimmt und ist gut so. Nicht gut dagegen ist, dass zum Beispiel im verkehrsbelebten Gambach-Quartier, wo seit längerer Zeit Tempo 30 gilt, Fussgängersteifen fehlen, ja vormals bestandene Fussgängerstreifen sogar entfernt wurden.

 Diesbezüglich mag der Gemeinderat an die schweizweit geltende Verordnung «über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen» erinnert werden, wonach überall dort, wo «besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen», Fussgängerstreifen auch in Tempo-30-Zonen angebracht werden dürfen. Dass solche Bedürfnisse der Fussgänger auch in Tempo-30-Zonen bestehen und gebieterisch nach Fussgängerstreifen verlangen können, zeigt exemplarisch das erwähnte Gambach-Quartier, dies schon wegen seiner zahlreichen Schulen, aber auch wegen seines erheblichen Verkehrs- und Fussgängeraufkommens.

Gleich wird es sich in anderen Quartieren der Stadt verhalten, was der Gemeinderat bei den vorhandenen Tempo-30-Zonen zum Schutze der Fussgänger verantwortungsvoll überprüfen und bei der Einführung neuer 30er-Zonen berücksichtigen sollte. Denn abgesehen davon, dass die Tempo-30-Limite von einzelnen Fahrzeugführern überschritten wird, bietet sie aus sich heraus noch keinen genügenden Schutz für die Fussgänger, und insbesondere nicht für die Kinder auf deren Schulweg. Wie sollen besorgte Eltern ihren Kindern beibringen, Strassen nur auf dem Fussgängerstreifen zu überqueren, wenn es auf ganzen Strassenzügen keine solchen Streifen gibt? Wer Kinder beobachtet, welche die Strasse zum Beispiel bei der Saint-Pierre-Kirche überqueren möchten, der wird feststellen, wie selten Fahrzeugführer anhalten, um ihnen den Weg an dieser gefährlichen Stelle freizugeben. Vielmehr beharren sie vielfach auf ihrem Recht auf Vortritt, über das sie ausserhalb von Fussgängerstreifen trotz Tempo 30 verfügen.

«Die Tempo-30-Limite bietet noch keinen genügenden Schutz für die Fussgänger.»

 

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