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Gehen Verschärfungen zu weit?

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Die Revision des Asylgesetzes wirft hohe Wellen

Autor: Von WALTER BUCHS

Das Asylgesetz aus dem Jahre 1981, das 1999 total revidiert wurde, regelt die Aufnahme von Menschen aus humanitären Gründen. Ziel ist es, wie es im Zweckartikel weiter heisst, verfolgten Personen in der Schweiz umfassenden Schutz zu gewähren. Da mit den geltenden Bestimmungen die Ziele nicht erreicht, namentlich die Rückreise von Abgewiesenen in vielen Fällen nicht durchgesetzt werden könne, beantragen Bundesrat und die Mehrheit des Parlaments die vorgeschlagene Gesetzesrevision.

Härtere Gangart

Eine zentrale Neuregelung betrifft die Reise- und Identitätspapiere. Bereits seit der Totalrevision von 1999 wird auf Asylgesuche von Personen ohne Papiere von Ausnahmen abgesehen nicht eingetreten. Anders als heute soll künftig die Abgabe von Fahrausweisen oder Schulzeugnissen nicht mehr reichen. Neu müssen es Reise- oder Identitätspapiere sein. Der Asylbewerber hat nach Einreichen des Asylgesuches 48 Stunden Zeit, solche Papiere abzugeben, ansonsten wird das Asylgesuch beschleunigt behandelt (Nichteintretensentscheid). Auch dieses Verfahren erfolgt im Beisein einer Hilfswerksvertretung.Diese Bestimmung gilt aber nicht, wenn Asylsuchende aus entschuldbaren Gründen die verlangten Papiere nicht vorlegen können, z. B. wenn ihr Heimatstaat sich weigert, solche auszustellen und wenn eine Person in ihrem Heimatstaat offensichtlich verfolgt ist und den Schutz der Schweiz benötigt. Auf das Gesuch wird auch dann effektiv eingetreten, wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die noch überprüft werden müssen, z. B. wenn Asylsuchende aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat nicht in der Lage sind, über eine erlittene Verfolgung zu berichten.Wenn Asylsuchende trotz negativem Entscheid die Schweiz nicht verlassen wollen, stehen den Behörden so genannte Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Nun sollen diese im Vollzugsverfahren verschärft werden, obwohl nach Gesetz die freiwillige Ausreise immer im Vordergrund steht. Neu sollen nicht nur Personen mit einem negativen Asylentscheid, sondern auch solche mit einem Nichteintretensentscheid an Stelle der Sozialhilfe bloss noch eine Nothilfe erhalten. Der besonderen Situation von verletzlichen Personen wie Minderjährigen oder Kranken wird bei der Bemessung der Nothilfe Rechnung getragen.Vor gut zehn Jahren wurde zur Sicherstellung der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden die Ausschaffungshaft eingeführt. Deren Dauer soll nun von neun auf maximal 18 Monate verlängert werden können, um mehr Zeit zu haben, die für die Rückführung notwendigen Papiere beschaffen zu können. Zusätzlich wird eine Haft zur Durchsetzung der Ausreisepflicht von höchstens 18 Monaten eingeführt (Minderjährige höchstens neun Monate). Abgewiesene Asylbewerber, die sich nicht kooperativ verhalten, z. B. ihre Identität weiterhin nicht preisgeben, können in Haft genommen werden. Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen höchstens 24 Monate betragen (bei Minderjährigen maximal 12 Monate). Ist eine Person bereit auszureisen, wird die Haft jederzeit beendet.Die Stellung vorläufig aufgenommener Personen, also solcher, die zwar die Bedingungen des Flüchtlingsstatus nicht erfüllen, deren Wegweisung im Moment jedoch nicht zulässig resp. nicht zumutbar ist, wird mit der Gesetzesrevision verbessert. Sie dürfen neu arbeiten und bereits nach drei Jahren ihre Familie nachkommen lassen. Eine neue Härtefallregelung ermöglicht es schliesslich den Kantonen, einer gut integrierten Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auch wenn ein Asylgesuch vorher abgelehnt wurde und die Ausreisefrist abgelaufen ist.Ein Referendumskomitee von linken Parteien, Landeskirchen und verwandten Organisationen (Koalition für eine humanitäre Schweiz) hat gegen das Gesetz erfolgreich des Referendum ergriffen. Kritisiert wird namentlich, dass die Grundsätze der Menschlichkeit und die humanitäre Tradition der Schweiz beschnitten werden. Auch ein bürgerliches Komitee bestehend aus rund 100 Persönlichkeiten hat sich dieser Argumentation grundsätzlich angeschlossen.

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