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Gemeinde muss Bestattungskosten nicht zu jedem Preis übernehmen

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Autor: Arthur Zurkinden

FreiburgDie Wohngemeinde kann die Übernahme der Bestattungskosten auch dann nicht verweigern, wenn bereits ein Teil dieser Kosten schon von der Erbschaft bezahlt werden konnte. «Es geht aber nicht an, die Gemeinde zu verpflichten, nicht gedeckte Kosten in jeder beliebigen Höhe zu bezahlen», hält der Staatsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage der FDP-Grossrätin Claudia Cotting (Senèdes) fest. Dabei sei es angebracht, sich auf die Praxis und auf die Beträge zu beziehen, die in den Gemeinden üblicherweise für Situationen bedürftiger Personen als zulässig gelten.

Der Staatsrat macht aber auch deutlich, dass die Bestattungskosten grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sofern sie aus dieser bezahlt werden können. Die Erben seien aber befugt, die Erbschaft auszuschlagen. «Damit lehnen sie auch die Übernahme der Bestattungskosten ab», gibt die Regierung zu verstehen und ruft in Erinnerung, dass bei einer amtlichen Liquidation die Erben nicht für die Schulden der Erbschaft haftbar seien.

Recht auf ein würdiges Begräbnis

Der Staatsrat weist auch darauf hin, dass das Recht auf ein würdiges Begräbnis in der Bundesverfassung verankert sei. Wie er weiter ausführt, werden die Bestattungskosten für eine bedürftige Person im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von der Wohngemeinde übernommen. Bedürftig sei, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne.

Eine solche Bedürftigkeit müsse auch in Fällen anerkannt werden, wo die finanziellen Mittel einer verstorbenen Person nicht ausgereicht haben, die Leistungen des Bestattungsunternehmens zu bezahlen. «Die Bedürftigkeit muss zum Zeitpunkt des Todes aufgrund der verfügbaren Informationen namentlich bei der Gemeinde ermittelt werden», schreibt der Staatsrat weiter. Er betont, dass die Gemeinden die ungedeckten Bestattungskosten auch dann übernehmen müssen, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht auf Sozialhilfe angewiesen war.

So antwortet der Staatsrat auf eine konkrete Frage von Claudia Cotting. Sie wollte nämlich wissen, ob das Bestattungsinstitut, das eine Teilzahlung vom Konkursamt erhält, berechtigt sei, den Restbetrag auch dann bei der Wohngemeinde einzufordern, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten keine Sozialhilfe erhielt.

Dass sich die Gemeinden um ein würdiges Begräbnis kümmern und allenfalls die Bestattungskosten übernehmen müssen, ist in Verbindung mit ihrer Zuständigkeit für Friedhofanlagen und aufgrund ihrer Bürgernähe zu sehen. «In der Tat weiss die Gemeinde besser als irgendwer sonst über die finanzielle Situation der betreffenden Person zum Zeitpunkt ihres Todes Bescheid», meint die Regierung abschliessend.

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