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Gemeinden dürfen die Anzahlungen für Steuern bereits vor Ende Jahr einziehen

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Die Steuern schon einzahlen, obwohl noch nicht alle Monatslöhne auf dem Konto sind? Einem Steuerzahler im Seebezirk stösst dies sauer auf. Er stört sich daran, dass er in seiner Gemeinde die letzte Anzahlung für die Steuern Ende November einzahlen muss. Dies sei ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, sagt er: In Gemeinden, in denen der Kanton die Gemeindesteuer einziehe, sei die letzte Rate erst Ende Januar fällig.

Und auch wer der Quellensteuer unterliege, müsse erst Ende Jahr die Steuern begleichen. Ein Arbeitnehmer erhalte den Lohn für Dezember erst Ende Monat, und auch die Jahresendzulagen würden dann ausgerichtet. Der Mann fragte sich darum, ob einige Leute einen Kredit aufnehmen müssten, um die Steuern pünktlich zahlen zu können.

 Kompetenz der Gemeinden

Der Gemeinderat der Gemeinde im Seebezirk hatte 2009 beschlossen, die Steueranzahlungen bis Ende November einzuziehen. Vorher sei dies von Juni bis Februar der Fall gewesen: Das habe viele Steuerzahler verunsichert, da sie dachten, dass die Raten im Januar und Februar bereits für das neue Jahr seien. Der Gemeinderat betonte, dass die Gemeinden entscheiden können, wann sie die Steueranzahlungen einziehen. Auch andere Gemeinden hätten die Anzahlungen auf März bis November festgelegt.

Der Steuerzahler beschwerte sich beim Oberamtmann, welcher die Beschwerde an das Freiburger Kantonsgericht weiterleitete. Dieses schreibt nun, Rechtsgleichheit bedeute, dass die Steuerpflichtigen in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern seien. «Es genügt, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt», schreibt das Gericht.

Die Gemeinden hätten bei den Akontozahlungen einen gewissen Regelungsspielraum. «Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde; er ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen in einem anderen Gemeinwesen andere Folgen resultieren.»

Zahlungsfrist bleibt

Auch das Argument der Quellensteuer vermochte das Kantonsgericht nicht zu überzeugen: Es handle sich um zwei grundsätzlich verschiedene Erhebungsarten, welche sich nicht vergleichen liessen.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab–der Steuerzahler muss also auch in diesem Jahr seine Steuer-Akontozahlungen bis spätestens Ende November überweisen. njb

http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm; Rechtsprechung; ab 2016; Verwaltungsrecht, Entscheid Nr. 77.

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