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Gemeinden sollen weiterhin bestimmen können, wo Leinenpflicht gilt

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Gemeinden können Zonen bestimmen, wo ein Hundeverbot oder ein Leinenzwang besteht. Der Staatsrat will dies beibehalten und ist gegen die Pflicht, Freilaufzonen zu definieren.

Gemäss Tierschutzgesetzgebung muss sich ein Hund täglich ohne Leine frei bewegen können. Die kantonale Gesetzgebung sieht aber für Gemeinden auch die Möglichkeit vor, in Reglementen Zonen festzuhalten, wo ein Hundeverbot oder eine Leinenpflicht gilt. 

Dies kann bisweilen zu Interessenskonflikten führen, haben die Grossräte Christian Ducotterd (ehemalig) und Hubert Dafflon (beide Mitte, Grolley) in einer Motion festgehalten. Sie ersuchten deshalb darin, dass Gemeinden, statt Zonen mit Hundeverbot oder Leinenpflicht zu definieren, neu Zonen festlegen sollen, wo Hunde frei laufen gelassen werden können. Jede betroffene Gemeinde solle je nach Grösse eine bestimmte Anzahl solcher Orte unweit der Wohngebiete festlegen, forderten die beiden. 

Staatsrat will Statuts quo

In seiner Antwort empfiehlt der Staatsrat diese Motion nun zur Ablehnung. Die heutige Regelung lasse den Gemeinden ihre Autonomie und gebe ihnen einen gewissen Handlungsspielraum, die für eine bürgernahe Politik und ein gutes Zusammenleben nötig sei. Mit einer Umkehrung der Gesetzgebung im Sinne der Motion bestünde die Gefahr, dass die Anzahl der für Hunde zugänglichen Orte weiter eingeschränkt würde. Auch für die Halterinnen und Halter könne es sich negativ auswirken, wenn sie grössere Strecken zurücklegen müssten, um ihre Hunde von der Leine lassen zu können.

Der Staatsrat ruft in Erinnerung, dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu den Gemeindereglementen über die Hundehaltung und die Hundesteuer Stellung nehme. Dies sorge dafür, dass schon heute kein Gemeindereglement den Leinenzwang für das ganze Gemeindegebiet vorschreiben könne. So sei ein Gleichgewicht zwischen Zonen mit Leinenzwang und Zonen für den Freilauf gewährleistet.

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