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Gemeinden steuerlich entlasten

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Die Grossräte Bruno Marmier (Grüne, Villars-sur-Glâne) und Laurent Dietrich (CVP, Freiburg) verlangen in einer Motion, sämtliche Grundstücksübertragungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und Agglomerationen von den Handänderungssteuern zu befreien.

Auch die kommunalen Anstalten sollen von der subjektiven Steuerpflicht befreit werden. Bislang gilt die Steuerbefreiung nur für Zwecke des Erziehungs-, Gesundheits-, Sozialhilfe- oder Sozialvorsorgewesens.

Im interkantonalen Vergleich

Der Staatsrat empfiehlt nun in seiner Antwort dem Gros­sen Rat, die Motion anzunehmen – allerdings mit einigen Änderungen. Er räumt ein, dass man tatsächlich wie die Motionäre Mühe hat, einzusehen, weshalb ein Gebäude für die Gemeindeverwaltung nicht wie ein für das Erziehungs-, Gesundheits-, Sozialhilfe- oder Sozialvorsorgewesen vorgesehenes Gebäude steuerbefreit sein sollte. Das Gleiche gelte für eine kommunale oder interkommunale Liegenschaft für kulturelle Zwecke, etwa ein Konzertsaal. Ob eine Liegenschaft teils auch für private Zwecke benutzt werde, sei in diesem Zusammenhang nicht so wichtig. In solchen Fällen sei nämlich gesetzlich eine teilweise Steuerbefreiung schon heute möglich.

«Es gibt also keinen sachlichen Grund, am jetzigen System festzuhalten», so der Staatsrat. «Umso mehr als der Kanton Freiburg im interkantonalen Vergleich von den 15 Kantonen mit einer vergleichbaren kantonalen Steuer der diesbezüglich restriktivste ist.» In sieben Kantonen sind die Gemeinden heute schon für alle Grundstückserwerbe steuerbefreit, in sieben weiteren Kantonen, wenn das entsprechende Grundstück unmittelbar für öffentliche Zwecke bestimmt ist. Kein Kanton geht so weit, das öffentliche Interesse aufzusplitten.

«Eine Lockerung»

Der Staatsrat befürwortet daher eine Lockerung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Gemeinden, will aber keine vollständige Steuerbefreiung.

Den Änderungsvorschlag der Motionäre im Bezug auf kommunale Anstalten hält die Kantonsregierung hingegen für «unsinnig». Ein von den Motionären erwähntes «Spezialgesetz» für die Steuerbefreiung von solchen Anstalten könne es nicht geben. Es komme auch nicht infrage, den Begriff «Spezialgesetze» auf die Gemeindereglemente auszudehnen. Der Staatsrat verweist stattdessen auf die gegenwärtigen Steuerbefreiungsvoraussetzungen, die sowohl für die kantonalen als auch für die kommunalen Anstalten Geltung haben.

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