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Gemeinnützige Arbeit statt Gefängnis

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Freiburger Strafgesetzbuch wird dem Bundesrecht angepasst

Autor: Von ARTHUR ZURKINDEN

Der Grosse Rat hat am Freitag sein Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch an das Schweizerische Strafgesetzbuch angepasst, wobei der Handlungsspielraum der Kantone sehr eingeschränkt ist.Das neue Sanktionssystem ist eine der wichtigsten Neuerungen im revidierten Strafgesetzbuch. So können neu Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch eine Geldstrafe oder durch eine gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Die Geldstrafe wird aufgrund von Tagessätzen berechnet. Die Höhe der Tagesansätze wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils festgelegt. Die Höchstgrenze des Tagessatzes liegt bei 3000 Franken.SP-Sprecherin Antoinette Romanens befürchtete jedoch, dass so vor allem betuchte Täter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, während Minderbemittelte vielleicht die Freiheitsstrafe antreten müssen und ihre Arbeitsstelle verlieren.Ist der Täter einverstanden, kann der Richter neu die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Strafe aussprechen, allerdings höchstens 180 Tagessätze und höchstens 720 Stunden.

Bedingte Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten

Die Unterscheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafe wird aufgegeben. Stattdessen ist – unabhängig von der Dauer – nur noch von Freiheitsstrafe die Rede. Bei Verbrechen und Vergehen kann in Zukunft für eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Monaten der bedingte Vollzug gewährt werden. Heute ist dies nur für Strafen von weniger als 18 Monaten möglich. Das revidierte Strafrecht führt neu den teilbedingten Strafvollzug ein, welcher für Freiheitsstrafen von 12 bis 36 Monaten gewährt werden kann, sowie auch für Geldstrafen und für die gemeinnützige Arbeit.Für die bundesrechtlichen Übertretungen, die im heutigen Recht mit Haft oder Busse sanktioniert werden, sieht das neue Recht die Abschaffung der Haftstrafe vor, wobei der Höchstbetrag der Busse von 5000 auf 10 000 Franken angehoben wird.Die SP-Fraktion begrüsste gestern, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens neu ins Gesetz aufgenommen wurde.Neu ist auch die Möglichkeit, auf die Strafverfolgung zu verzichten, wenn den Täter nur eine geringe Schuld trifft, und die Folgen seiner Handlung unwesentlich sind.Claude Grandjean hielt gestern fest, dass Freiburg auf die Schaffung eines Vollzugsrichters verzichte, dies im Gegensatz zu andern Kantonen. Für die nachträglichen Entscheide nach einer Verurteilung soll weiterhin der Richter oder das Gericht, das den Täter verurteilt hat, die Massnahmen anordnen, zumal er oder es das Dossier besser kenne. Der Justizdirektor war sich bewusst, dass damit insbesondere Mehrarbeit für das Untersuchungsrichteramt anfallen wird. Vorgesehen ist denn auch, das Untersuchungsrichteramt mit vier Personen (Richter, Gerichtsschreiber, Sekretärin und Buchhalterstelle) aufzustocken. Laut Claude Grandjean wurde auch darauf verzichtet, die heute von den Oberamtmännern wahrgenommenen strafrechtlichen Aufgaben grösstenteils den Richtern zu übertragen. Diese Frage soll aber später angegangen werden.Mit 84 zu einer Stimme hat der Rat einen Antrag von Charles de Reyff (CVP, Freiburg) angenommen, wonach der Gemeinderat seine Kompetenzen bezüglich Strafen und Bussen einem oder mehreren Gemeinderäten delegieren kann. Nach seinen Worten können so die Gemeinderatssitzungen wesentlich verkürzt werden.

Härtere Bestrafung der Jugendlichen

Gleichzeitig hat der Grosse Rat auch das kantonale Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege an das Jugendstrafrecht des Bundes angepasst. So wurde das strafrechtliche Mündigkeitsalter Jugendlicher von sieben auf zehn Jahre erhöht. Der Leitgedanke, jugendliche Delinquenten mit Erziehungsmassnahmen wieder zu integrieren, wird verstärkt in den Vordergrund gestellt. Andererseits beabsichtigt der Bundesgesetzgeber, gegenüber Jugendlichen härter vorzugehen. Die Strafe, die für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren verhängt werden kann, wird vervierfacht. Somit kann ein Freiheitsentzug bis zu vier Jahren angeordnet werden.

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