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Gesetzeswidrige Prämienbemessung

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Gesetzeswidrige Prämienbemessung

Gutachten des Staats- und Verwaltungsrechtlers Bernhard Waldmann

Es ist gesetzeswidrig, wenn gewissen Bürgern auf Grund ihrer Nationalität höhere Autohaftpflichtprämien auferlegt werden. Zu diesem Schluss kommt der Freiburger Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Bernhard Waldmann in einem Gutachten.

Autor: Mit BERNHARD WALDMANN sprach ANTON JUNGO

Was war der Anlass für das Gutachten?

Das Gutachten kam auf Grund eines Einzelfalls zustande. Eine ältere Person aus Südamerika, die seit ihrer Jugend in der Schweiz lebt, sollte ab 2005 massiv mehr Prämien bezahlen. Ihre Motorhaftpflichtversicherung stieg um 25 Prozent. Die Person wollte mit ihrer Rechtsschutzversicherung gegen die Versicherung vorgehen. Diese hat ihrerseits mich mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Es sollte dabei insbesondere die Frage geprüft werden, ob die Herkunft eines Versicherungsnehmers Kriterium für die Prämienbemessung sein kann.Es ist unbestritten, dass die Versicherungen bei der Prämienbemessung den Fahrzeugtypus sowie Personen bezogene Kriterien (Herkunft, Alter, Geschlecht) in die Prämienbemessung einbeziehen. Die nationale Herkunft wird zusammen mit dem Alter relativ stark bemessen.

Wie gingen Sie bei der Untersuchung vor?

Bei unserem Gutachten haben wir zuerst den Einzelfall untersucht. Wir gaben ihm den Titel «Nationalität bedingte Erhöhung der Autoversicherungsprämie. Begutachtung eines Einzelfalls von grundlegender Tragweite».Wir sahen aber gleich, dass die Frage von allgemeinem Interesse ist. Die Versicherungen teilen die Versicherten nach verschiedenen Klassen ein: Schweiz und Liechtenstein, südliches Europa, Balkanstaaten und übrige. Sind solche Kreismodelle rechtens, fragten wir uns.

Welches sind die wichtigsten Ergebnisse der Studie?

Die Versicherungen sind bei der Beurteilung der Risikofaktoren grundsätzlich frei und greifen dabei auf Statistiken zurück. Es gibt aber Schranken. Eine ist das Versicherungsaufsichtsgesetz. Dieses verbietet die rechtliche oder versicherungstechnisch nicht nachweisbare Ungleichbehandlung zwischen Versicherten.Eine versicherungstechnisch nicht nachweisbare Ungleichbehandlung besteht z.B. darin, wenn die Versicherungen Prämien auf Grund ungenügender Statistiken berechnen. Im Unterschied zu Statistiken zu Alter oder Geschlecht sind jene über die Herkunft meist nicht flächendeckend.So ist das Herkunftsland des behandelten Einzelfalls was Autofahrer und Fahrverhalten betrifft statistisch nicht erfasst. Es wurde auch nicht berücksichtigt, wie lange der Betroffene schon in der Schweiz lebt. Nach unserer Meinung gehörte der konkrete Fall nicht mehr zu einer Risikogruppe.Die Verfassung und das Völkerrecht verbieten aber auch die Diskriminierung auf Grund der Rasse oder der nationalen Herkunft. Dieses Verbot gilt zuerst im Verhältnis zwischen Bürger und Staat.Der Staat ist aber auf Grund des Verfassungs- und des Völkerrechts auch verpflichtet, darauf zu achten, dass niemand im Alltag diskriminiert wird. Eine Aufsichtsbehörde muss dieses Grundrecht in die Auslegung eines Gesetzes einfliessen lassen. Die Frage von Herkunft, Rasse und Geschlecht sind besonders delikat. Und es braucht triftige Gründe, um diese Kriterien zum Tragen zu bringen.

Welche Schlussfolgerung haben Sie aus Ihren Überlegungen gezogen?

Wir kamen zum Schluss, dass die Zuweisung aller Nationalitäten in eine Klasse ohne genügend statistisches Material gesetzeswidrig ist.

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