Getrenntleben soll rasch geregelt werden
Vereinfachtes Verfahren während des Scheidungsprozesses
Während eines Scheidungsverfahrens sollen die Art und Weise des Getrenntlebens der Ehegatten, das Schicksal der Kinder oder die Unterhaltsbeiträge rasch geregelt werden. Deshalb beantragt der Staatsrat eine Gesetzesrevision.
Laut neuem Scheidungsrecht muss ein Ehegatte resp. eine Ehegattin eine Frist von vier Jahren abwarten, bevor er resp. sie einseitig auf Scheidung klagen kann, wenn der Partner nicht freiwillig in die Scheidung einwilligt. Um die Verhältnisse zwischen den Ehegatten für diesen Zeitraum zu regeln, muss der für Eheschutzmassnahmen zuständige Richter angerufen werden, im Kanton Freiburg der Präsident des Bezirksgerichts. Diesem obliegt die Regelung des Sorgerechts für die Kinder und des Besuchsrechts, die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Kinder und die Ehegattin oder den Ehegatten und gegebenenfalls die Anordnung der Gütertrennung.
Ordentliches Verfahren ungeeignet
Die Eheschutzmassnahmen dienen dem Schutz der Ehe selber oder dem Schutz eines Ehegatten oder auch der Kinder. In erster Linie bezwecken sie, eine Versöhnung zwischen den Ehegatten herbeizuführen oder diese zumindest dazu zu bewegen, ihr Leben so einzurichten, dass eine Scheidung vermieden werden kann und die Chancen einer späteren Wiedervereinigung so weit wie möglich gewahrt bleiben.
Gemäss heute geltendem Gesetz kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, wenn die Modalitäten des Getrenntlebens sowie das Schicksal der Kinder usw. geregelt werden sollen. Dies bedeutet: Frist von 30 Tagen, Berufung, Möglichkeit der Anschlussberufung, Ansetzen von Verhandlungen usw. Am 19. September 2002 haben deshalb CVP-Grossrat Charles-Antoine Hartmann und vier weitere Mitglieder der ständigen Justizkommission des Grossen Rates eine Motion eingereicht, in der sie die Revision des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch verlangten. Sie vertraten die Ansicht, dass das ordentliche Verfahren mit Möglichkeit der Berufung an das Kantonsgericht nicht geeignet sei, die Situation der Ehegatten zu regeln. Der Schutz der Ehe verlange nach einem raschen und unkomplizierten Verfahren. Deshalb würden in den meisten Kantonen die Schutzmassnahmen im summarischen Verfahren getroffen, d.h., gemäss einem vereinfachten Verfahren, in dem die Parteien nicht unbedingt über alle Angriffs- und Verteidigungsmittel verfügen. Die Motion wurde für erheblich erklärt.
Summarisches Verfahren
auch in Freiburg
In seinem Entwurf zur Revision des Einführungsgesetzes schlägt nun der Staatsrat vor, ebenfalls das summarische Verfahren anzuwenden. So sollen die Parteien resp. Ehegatten rasch vorgeladen werden. In Dringlichkeitsfällen soll der Gerichtspräsident gleich nach Erhalt des Gesuchs die provisorischen Massnahmen treffen. Der Gerichtspräsident soll versuchen, die Parteien zu versöhnen. Das Urteil des Gerichtspräsidenten soll aber weiterhin angefochten werden können, und zwar beim gesamten Bezirksgericht.
Der Staatsrat weist in seiner Botschaft an den Grossen Rat darauf hin, dass die Rechtskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 29. April 2003 zur parlamentarischen Initiative «Trennungsfrist bei Scheidung» vorgeschlagen hat, diese Frist auf zwei Jahre zu verkürzen.
Der Grosse Rat wird vermutlich in der November-Session die Revision des kantonalen Einführungsgesetzes behandeln. ist