Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Gläubiger entscheiden über die Aktiven

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Mit Thomas Zbinden sprach Christoph Nussbaumer

Eine Firma meldet Konkurs an und andere Firmen springen in die Bresche. Was läuft da konkret ab?

Der Konkurs bedeutet den juristischen Tod einer Gesellschaft. Denkbar ist einerseits, dass eine oder mehrere sogenannte Auffanggesellschaften gegründet werden. Diese sind rechtlich gesehen völlig unabhängig von der Konkursitin und müssen ein eigenes Kapital haben. Andererseits ist es durchaus auch üblich, dass eine bestehende Gesellschaft Interessen an den Aktivitäten oder einem Teil davon hat. Diese Gesellschaften melden bei der Konkursverwaltung ihr Interesse an und machen ein Angebot.

Mit der Gründung von Nachfolge-Unternehmen können Arbeitsplätze erhalten werden. Wie sieht es auf der anderen Seite für die Gläubiger des konkursiten Unternehmens aus. Entstehen ihnen Nachteile?

Generell kann gesagt werden, dass Maschinen und Material einen besseren Preis erzielen, wenn eine Unternehmung fortgeführt wird. Man spricht dann vom Fortführungswert; im Gegensatz zum Liquidationswert. Letzteres ist der Wert, der beim Einzelverkauf in der Regel im Anschluss an eine Steigerung erzielt wird. Die Steigerung erfolgt oft erst nach langer Zeit, was für den Wert nicht förderlich ist. Grundsätzlich dürfte es somit auch im Interesse der Gläubiger sein, wenn die Aktiven einer anderen Gesellschaft verkauft werden.

Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit, dass die verbleibenden Aktiven des konkursiten Unternehmens zu tief bewertet werden, um den Nachfolge-Unternehmen den Start zu erleichtern? Denn das kann ja nicht im Interesse der Gläubiger sein?

Die Wahrscheinlichkeit ist klein. Das Konkursverfahren ist genaustens geregelt. Mit der Eröffnung des Konkurses wird den bisherigen Organen jede Kompetenz entzogen. Diese geht an die Konkursverwaltung, welche sofort ein Inventar aufnimmt und Entscheidungen zu treffen hat wie z.B. über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft weitergeführt wird (vgl. z. B. Fall Swissair). Gleichzeitig müssen die Vermögenswerte geschätzt werden, in der Regel unter Beizug von Experten. Später, wenn Aktiven und Passiven bekannt sind, wird dann von den Gläubigern entschieden, ob die Aktiven freihändig verkauft oder öffentlich versteigert werden sollen. In der Regel wird der Entscheid gestützt auf den Antrag der Konkursverwaltung auf dem Zirkulationsweg gefällt. Das Gesetz sieht Gläubigerversammlungen vor. Diese sind allerdings die Ausnahme. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gläubiger entscheiden, wie und wem und zu welchem Preis Aktiven veräussert werden.

Meistgelesen

Mehr zum Thema