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GPS-Gerät deckt Diebstahlserie auf

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Mann aus Sensebezirk wird zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt

Autor: Von KARIN AEBISCHER

Das Bezirksgericht Saane verurteilte am 22. August 2005 einen Mann aus dem Sensebezirk wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Fahrens ohne Führerausweis und Fälschens von Ausweisen zu 30 Monaten Gefängnis. Ihm wurden 39 Diebstähle aus Personenwagen zur Last gelegt, die zwischen dem 4. Oktober 2004 und dem 2. Dezember 2004 grösstenteils im Kanton Freiburg begangen worden sind.Bei der Beweisführung stützte sich das Strafgericht unter anderem auf die Ergebnisse einer zweimonatigen GPS-Überwachung. Das GPS-Gerät war von der Freiburger Kantonspolizei heimlich am Personenwagen angebracht worden, der von der mutmasslichen Täterschaft bei der Einbruchserie benutzt wurde. Der Verurteilte erhob am 22. Februar 2006 beim Kantonsgericht Berufung gegen dieses Strafurteil.

Keine richterliche Genehmigung

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Protokoll der GPS-Überwachung nicht als Beweismittel hätte verwendet werden dürfen, da für die Überwachung keine richterliche Genehmigung eingeholt worden war. Zudem verletze dieses Vorgehen seine persönliche Freiheit.Es ist tatsächlich so, dass die Kantonspolizei im vorliegenden Fall die technische Überwachungsmassnahme aus eigener Initiative durchführte, ohne Anordnung durch einen Untersuchungsrichter und ohne Bewilligung durch den Zwangsmassnahmenrichter. Das Kantonsgericht stellte jedoch fest, dass aufgrund des Ausmasses der untersuchten Straftaten dieser Formmangel hier nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt und somit die Protokolle der GPS-Überwachung durchaus verwendet werden durften.

Öffentliches Interesse überwiegt

Eine Interessenabwägung zeigt, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Serie von Einbruchdiebstählen schwerer wiegt als das Interesse des Beschwerdeführers. Ihm wurden 39 Einbrüche vorgeworfen, demgegenüber wertet das Kantonsgericht das Verletzen der persönlichen Freiheit als nicht allzu schwer. Bereits der Umstand, dass die Aufzeichnungen nur Bewegungen im öffentlichen Raum wiedergeben, zeige, dass von einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen nicht die Rede sein könne.

Berufung teilweise gutgeheissen

Die vom Verurteilten gegen das Strafgericht erhobene Berufung hiess der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 13. Dezember 2006 teilweise gut. Es sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen frei. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wie auch das Strafmass.Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts gelangte der Mann aus dem Sensebezirk mit einer staatsrechtlichen Beschwerde vom 18. Januar 2007 an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil aufzuheben und sämtliche Aktenstellen, die die GPS-Überwachung betreffen, zu entfernen. Mit Entscheid vom 24. September 2007 hat das Bundesgericht diese Beschwerde abgewiesen.

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