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Grillparty am Flussufer – was gilt es zu beachten?

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Meine Kollegen und ich grillieren oft am Flussufer. Bei hohem Wasserstand bietet sich zur Abkühlung zwischendurch ein Sprung ins fliessende Wasser an. Gibt es hier besondere Risiken? Und wie steht es mit der Unfallversicherung? B. L.

 

Aufgepasst beim Aufenthalt im Flussbett. Die Flussläufe unterhalb von Staumauern, Wasserfassungen und Wasserkraftwerken können gefährlich sein. Vor allem im Sommer erfolgen hier regelmässig Spülungen und Wasserableitungen, so dass es zu plötzlichen Hochwassern kommen kann, welche Inseln, Kiesbänke und Uferbereiche innert kürzester Zeit überfluten. Warnschilder weisen deshalb auf speziell exponierte Stellen hin. Wenn man sich dort dennoch im Flussbett aufhält, wird bei einem Unfall wegen plötzlichen Hochwassers die berufliche Unfallversicherung ihre Leistungspflicht überprüfen. Sollte sie eine Grobfahrlässigkeit des Verunfallten feststellen, so kann das zu einer Kürzung ihrer Geldleistungen führen.

Bei einem spontanen Sprung in den Fluss nimmt der Abkühlungsuchende zudem ein besonderes Risiko in Kauf. Nach einem Unfall werden deshalb der Ablauf und die Begleitumstände des Schadenfalls von den Versicherungen und den gerichtlichen Instanzen sorgfältig geprüft und beurteilt. Bei sehr riskanten Aktivitäten muss die Überwälzung der Unfallkosten auf die Allgemeinheit ja eine Grenze finden. Das Bundesgericht hat denn auch entschieden, dass ein Kopfsprung in ein unbekanntes, trübes Wasser rechtlich als Wagnis gilt. Ein junger Zürcher, der bei einer solchen Mutprobe eine Tetraplegie erlitten hatte, musste daher die Halbierung der Geldleistungen seiner Unfallversicherung hinnehmen. Laut Gericht hätte der Verunfallte wissen müssen, dass er sich mit dem waghalsigen und leichtsinnigen Sprung einem grossen Risiko aussetzte (Bundesgerichtsurteil vom 4. 12. 2012 – BGE 138 V 522). Die Liste der von der UVG-Unfallversicherung als Wagnis betrachteten Sportarten und Hobbys wird aufgrund ständig neuer Risikoaktivitäten periodisch ergänzt (siehe Rubrik «Wagnisse» unter www.svv.ch).

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung. Homepage: www.svv.ch/ratgeber

«Wer spontan in den Fluss springt, nimmt ein besonderes Risiko in Kauf.»

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