Wegen der Ausdehnung des Ortsbildschutzperimeters von Gempenach auf zwei Parzellen war im Jahr 2018 ein betroffener Besitzer vor das Kantonsgericht gezogen. Die Richter rügten in ihrem Urteil die Begründung des Amts für Kulturgüter (KGA) als unzureichend und die Akten als unvollständig. Sie verlangten eine neue Beurteilung.
Daraufhin erstellte die kantonale Behörde ein neues Gutachten und hielt an der Ausdehnung des Ortsbildschutzperimeters auf eine der beiden Parzellen fest. Die Ausdehnung auf die zweite Parzelle sei mittlerweile rechtskräftig geworden. Der betroffene Besitzer zog ein weiteres Mal vor das Kantonsgericht und erlitt nun eine Niederlage.
«Überzeugende Begründung»
In seinem Urteil vom 14. Oktober schreibt das Kantonsgericht, dass sich die Begründung des KGA «als schlüssig und überzeugend erweist und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit seinen Argumenten relevante Zweifel an dieser Einschätzung der kompetenten Fachbehörde zu erwecken».
Auch die übrigen Beschwerdepunkte des Besitzers weisen die Richter ab. Die Aufnahme der Parzelle in den Ortsbildschutzperimeter sei verhältnismässig. Bauliche Veränderungen am Bauernhaus seien weiterhin möglich. Die Regeln in der Dorfzone seien nicht ausreichend, um den Schutz des Gebäudes sicherzustellen.
Die Richter bestätigen auch, dass die Ausdehnung auf die zweite Parzelle bereits rechtskräftig sei. Dafür zitieren sie aus ihrem ersten Urteil: «Der Entscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 25. April 2018 wird aufgehoben, soweit damit die Erweiterung des Ortsbildschutzperimeters auf Art. [Nummer entfernt] GB Gempenach angeordnet wurde.»
Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2019 127
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