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Gemeinden müssen keine Überstunden auszahlen

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Sie hat für zehn Gemeinden ein gemeinsames Berufsbeistandschaftsamt aufgebaut. Dabei häufte die Frau Überstunden an, obwohl ihr Arbeitsvertrag keine vorsah. Sie ist nun mit ihren Forderungen vor dem Kantonsgericht abgeblitzt.

Im August 2011 haben sich die zehn Gemeinden von Saane-West zusammengeschlossen, um ein gemeinsames Berufsbeistandschafts­amt zu schaffen. Sie stellten eine Beiständin als Leiterin ein, die zuerst zu 80, dann zu 100 Prozent arbeitete. Sie verdiente zu Beginn 9600 Franken im Monat, später wurde ihr Lohn erhöht. In ihrem Arbeitsvertrag stand: «Für diesen Posten sind keine Überstunden vorgesehen.» Im zweiten Betriebsjahr stellten die Gemeinden eine Person für die administrativen Aufgaben ein, erst mit einem 50-Prozent-Pensum, später mit 60 Prozent.

Nach eineinhalb Jahren im Amt gab die Leiterin an, sie habe 330 Überstunden geleistet. Sie wollte diese kompensieren, indem sie jeweils am Freitag nicht arbeitete würde. Die Gemeinden waren damit einverstanden, dass sie ihre Überstunden im Rahmen des Möglichen abbaute, erinnerten sie aber auch daran, dass keine Überstunden vorgesehen seien. Die Leiterin versprach den Gemeinden, künftig keine Mehrarbeit mehr zu leisten.

2013 engagierten die Gemeinden eine weitere administrative Mitarbeiterin, mit einem 50-Prozent-Pensum. Im Juli 2014 bat die Leiterin darum, ihr eigenes Arbeitspen­sum auf 80 Prozent zu senken; der fünfte Arbeitstag solle für den Abbau ihrer Überstunden eingesetzt werden. Sie habe unterdessen 960 Überstunden auf ihrem Konto.

Die Gemeinden senkten ihr Pensum auf Anfang 2015 auf 70 Prozent und engagierten einen weiteren Beistand in einem 50-Prozent-Pensum. Sie verbaten der Leiterin, Überstunden anzuhäufen. Im April dann kündigten die Gemeinden der Leiterin mit einer dreimonatigen Frist, in der sie nicht mehr zu arbeiten hatte. Die Leiterin wehrte sich gegen die Entlassung und forderte zudem 56 000 Franken für ihre Überstunden.

Das Kantonsgericht lässt die Frau nun abblitzen: In ihrem Vertrag stehe ausdrücklich, dass für ihren Posten keine Überstunden vorgesehen seien. «Das bedeutet, dass Überstunden weder anerkannt noch ausbezahlt werden.» Die Gemeinden hätten das Recht, den Arbeitsvertrag so auszugestalten. Und sogar ohne diese Regelung hätte die Frau laut Kantonsgericht keinen Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden: Diese müssten jeweils innert eines Jahres abgebaut werden. Laut Rechtsprechung würden zudem Überstunden nicht anerkannt, wenn eine Arbeitnehmerin sie spontan und gegen den Willen des Arbeitgebers leiste – was hier klar der Fall sei: Die Gemeinden hätten der Leiterin mehrmals untersagt, Mehrarbeit zu leisten.

Die Gemeinden hätten zudem alles getan, um die Frau zu entlasten; beispielsweise hätten sie weitere Mitarbeiter eingestellt. Und nicht zuletzt sei die Frau in den letzten drei Monaten freigestellt worden, so dass sie Überstunden habe kompensieren können – so wie schon seit April 2013 jeden Freitag.

Das Kantonsgericht weist den Rekurs der Frau zurück und überträgt ihr sowohl die Verfahrenskosten von 1000 Franken als auch die Anwaltskosten der Gemeinden in der Höhe 2100 Franken.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2017 56

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