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Teilerfolg für die ehemaligen Wirte der Auberge de la Cigogne

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«Die Geschichte hat mich schwer getroffen: Ich habe einen Hirnschlag erlitten, meine Arbeit verloren, und meine Partnerschaft ist in die Brüche gegangen», erzählt Christophe Taille, ehemaliger Wirt der Auberge de la Cigogne in der Freiburger Unterstadt, als ihn die FN um eine Reaktion auf den Entscheid des Kantonsgerichts bitten. «Grundsätzlich bin ich froh, dass ich recht bekommen habe. Die Sache ist allerdings noch nicht ausgestanden.»

Effektiv ist der Streit um Baulärm zwischen Taille und der Stadt mit dem Urteil des Kantonsgerichts noch nicht beendet. Taille wirft der Stadt vor, dass die Strassenarbeiten rund um die Bernbrücke 2016 seinem Lokal den Todesstoss gaben. Lärm, Staub, Erschütterungen und ein eingeschränkter Zugang für Autos und Fussgänger hätten die Kundschaft ferngehalten, und zwar in einem Ausmass, dass das Restaurant später habe schliessen müssen.

Nach den Aussagen von Taille foutierte sich die Stadt um die Anliegen des Gastronomen. Also beantragte er eine Entschädigung über den Weg einer formellen Enteignung. Anwältin Marie-Eve Guillod machte beim Präsidenten der Enteignungskommission geltend, dass das Nachbarrecht gemäss Zivilgesetzbuch verletzt worden sei. Dieses verbietet übermässige Einwirkungen durch benachbarte Grundstückseigentümer unter anderem durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall und Erschütterung.

Der Präsident der kantonalen Enteignungskommission deklarierte das Gesuch von Taille aber als unzulässig mit der Begründung, der vermeintlich Geschädigte hätte einen Antrag auf materielle Enteignung geltend machen müssen. Das Kantonsgericht indes ist anderer Meinung. Mit den Bauarbeiten habe die Gemeinde den davon tangierten Personen das Recht weggenommen, sich gegen übermässigen Lärm zu wehren. Dies wiederum habe das Bundesgericht klar als formelle Enteignung bewertet.

Jetzt ist der Ball wieder bei der Gemeinde. Laut Anwältin Guillod hat diese zwei Möglichkeiten: Entweder eröffnet sie ein formelles Enteignungsverfahren, das sie im Amtsblatt publiziert und in dem alle Betroffenen Entschädigung verlangen können. Oder die Gemeinde beauftragt ein Zivilgericht damit, festzustellen, dass der Lärm nicht exzessiv war. Letzteres wird die Stadt wahrscheinlich auch tun, denn sie kann kein Interesse daran haben, einen Präzedenzfall zu schaffen. Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten im Beauregardquartier ist nämlich auch die Wirtin des Beausite mit Entschädigungsforderungen an die Stadt gelangt.

Kantonsgericht, Entscheid 602 2017 142.

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