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Grundsätze für das Gesundheitswesen

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Grundsätze für das Gesundheitswesen

Autor: walter buchs

Eine der zahlreichen Vorlagen, welche dem Schweizer Stimmvolk am 1. Juni zur Abstimmung unterbreitet werden, ist der Verfassungsartikel «Für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Krankenversicherung». Dabei handelt es sich um einen Gegenentwurf zur zurückgezogenen SVP-Volksinitiative «Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung».

Die Volksinitiative wollte angesichts der ungebremst steigenden Gesundheitskosten die Prämien senken, dies unter anderem mit einer Reduktion der Leistungen. Das eidgenössische Parlament sprach sich gegen die Initiative aus. Mit einem Gegenentwurf wollte es die Gelegenheit nutzen, Grundsätze, die heute zum Teil im Krankenversicherungsgesetz (KVG) enthalten sind, neu in der Verfassung zu verankern und ihnen damit auch mehr Gewicht zu geben.

Regulierter Wettbewerb

Im Vordergrund des Gegenentwurfs, der stark von liberalem Gedankengut geprägt ist, stehen die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der von der Krankenversicherung vergüteten Leistungen. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Krankenversicherung nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz richtet. Weiter sei die Eigenverantwortung der Versicherten zu fördern. Diese drei genannten Begriffe kommen heute im KVG nicht vor.

Mit diesen zentralen Grundsätzen will die Mehrheit des Parlaments offensichtlich der Krankenversicherung eine neue Ausrichtung geben. Nach Meinung der Befürworter soll sich die Verstärkung des Wettbewerbs unter den Versicherern und unter den Leistungserbringern positiv auf die Qualität und den Preis der Leistungen auswirken. Gleichzeitig hoffen sie, einer schleichenden Verstaatlichung des Gesundheitswesens vorzubeugen.

Das Recht der Versicherten auf freie Wahl der Krankenkassen sowie der Ärzte und Spitäler ist bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewährleistet. Das Obligatorium wird nicht ausdrücklich geregelt, aber auch nicht in Frage gestellt. Der neue Verfassungsartikel enthält keine Vorschriften für die Festsetzung der Prämien. Die Prämienverbilligung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen wird hingegen ausdrücklich erwähnt, dies auf der Grundlage der wirtschaftlichen Lage der Begünstigten.

Ein entscheidender Punkt des Verfassungstextes ist die Finanzierung. Zwar soll die Krankenpflegeversicherung wie bisher über Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie Beiträge der öffentlichen Hand finanziert werden. Die Beiträge der öffentlichen Hand sollen aber neu nicht mehr an die Leistungserbringer, vor allem die Spitäler, ausgerichtet werden, sondern an diejenigen Träger, welche die Leistung vergüten, das heisst die Krankenkassen. Die möglichen Auswirkungen dieser Neuerung stehen stark im Kreuzfeuer der Kritik.

Die Formulierung betreffend Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist ein weiterer Stein des Anstosses. Es wird befürchtet, dass Leistungen von Heimen und Spitex aus der Grundversicherung gestrichen werden könnten.

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