Die Grundstückgewinnsteuer besteuert den Gewinn nach einer Grundstückveräusserung. Was einfach tönt, ist bei einer Erbschaft oftmals kompliziert. Grossrat Nicolas Kolly (SVP, Essert) machte in einer Anfrage darauf aufmerksam, dass man sich dabei oft nicht auf fixe Kaufpreise abstützen kann, dass Dokumente Jahrzehnte nach einem Kauf nicht mehr vorhanden sind und der Steuerwert einer Parzelle willkürlich beurteilt wird.
In seiner Antwort verteidigt der Staatsrat die Praxis, wie sie von den Freiburger Steuerbehörden angewandt wird. Falls die letzte steuerlich erfasste Veräusserung über 15 Jahre zurückliegt, könne der Steuerpflichtige entweder den Steuerwert vor vier Jahren oder den tatsächlichen Erwerbspreis angeben. Im ersten Fall müsse er Belege für Aufwendungen lediglich für die letzten vier Jahre vorlegen. Im zweiten Fall brauche es Originalrechnungen. Wenn der Steuerpflichtige es wünscht oder die Erwerbkosten nicht glaubwürdig sind, stützen sich die Steuerbehörden auf den Steuerwert. Diese Praxis sei vom Kantonsgericht gestützt worden, heisst es.