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Güllensilo darf nur beschränkt stinken

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Bundesgericht gibt Anwohnern Recht

Im Weiler Räsch in Düdingen wollte ein Landwirt ein neues Güllensilo erstellen. Dageben haben drei Anwohner Beschwerde eingereicht, die vom Oberamtmann des Sensebezirks und vom kantonalen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Die drei Anwohner intervenierten beim Bundesgericht, wo sie eine Verletzung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung anführten.

Das Bundesgericht hat ihnen jetzt Recht gegeben. Auch wenn jemand in der Landwirtschaftszone wohnt, muss er nicht zwangsläufig Geruchsbelästigungen von nahen landwirtschaftlichen Einrichtungen in Kauf nehmen.
Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Grundsatz der Emissionsbegrenzung nicht nur auf den Schutz vor übermässigen oder erheblichen Immissionen bezieht. Vielmehr muss alles daran gesetzt werden, die Belästigung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich noch tragbar ist – auch wenn die umstrittene Einrichtung sich in einer landwirtschaftlichen Zone befindet, wie es in Räsch der Fall ist.

Mindestabstand neu prüfen

Das Bundesgericht hat den Fall ans Verwaltungsgericht zur Neuprüfung überwiesen. Die kantonale Instanz muss über die Frage des Mindestabstands neu befinden. Diesem Punkt war vom Gericht wie auch von den Fachstellen (Buwal, kantonales Amt für Umweltschutz) nach Meinung des Bundesgerichts zu wenig Beachtung geschenkt worden. Unklar war, von wo aus der Mindestabstand gemessen werden soll, denn ein Güllensilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinne dar.

Es gilt auch zu prüfen, ob weitere Massnahmen wie etwa eine Abdeckung des Jauchesilos zur Begrenzung der Gerüche beitragen könnte. Das hatten die Anwohner auch verlangt. Das Bundesgericht bemängelt in seinem Entscheid, dass die Vorinstanz dem Vorsorgeprinzip zu wenig Beachtung geschenkt habe. Auch wenn nur eine kleine Verbesserung erbracht werden könne, müssen alle Massnahmen getroffen werden, um allfällige Geruchsbelästigungen zu verringern, hält es in seinem Entscheid fest.

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