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Hanfbauer muss ins Gefängnis

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Der Mann, der vor Gericht stand, baut heute legale Hanfpflanzen an.
Keystone

Das Kantonsgericht erachtet eine unbedingte Strafe als notwendig, um einen 60-Jährigen vom Rückfall in die Kriminalität abzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine deutlich höhere Strafe gefordert.

Ein 60-jähriger Berner muss für zwölf Monate hinter Gitter. Das urteilte gestern das Kantonsgericht. Das Strafgericht des Sensebezirks hatte den Mann im September 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, weil er beim Bau einer illegalen Hanfanlage mitgeholfen, selber Hanf angebaut und gelagert sowie verbotenerweise Waffen besessen hatte. Die Delikte wurden alle im Kanton Bern verübt, wegen des Zusammenhangs mit einem anderen Fall kam es aber im Kanton Freiburg zur Anklage.

Der Beschuldigte und seine Anwältin drangen bei den Kantonsrichtern mit ihrer Forderung nach einer bedingten Haftstrafe nicht durch. Vergeblich wiesen sie auf den Gesundheitszustand des Mannes hin – er hat Herzprobleme und leidet an Klaustrophobie – sowie auf die in ihren Augen geringe Rückfallgefahr.

«Mein Mandant hat sich seit seiner Zeit in Untersuchungshaft im Jahr 2017 nichts zuschulden kommen lassen», hielt Verteidigerin Inge Waeber fest. Der Angeklagte gab zudem zu Protokoll, dass er zurzeit ein florierendes Geschäft mit der Aufzucht legaler Hanfpflanzen betreibe; eine unbedingte Strafe würde dies zerstören und ihn in den Ruin treiben.

Widerruf gefordert

Weil der 60-Jährige bereits einmal in Bern wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden war und die vom Kantonsgericht zu beurteilenden Taten in der Probezeit verübt wurden, hatten der Beschuldigte und seine Anwältin von vornherein einen schweren Stand.

Staatsanwalt Markus Julmy zweifelte an der künftigen Gesetzestreue des Hanfbauern und wies darauf hin, dass der neuerliche Schritt in die Illegalität schnell gemacht sei: «Es ist einfach, von der legalen Hanfproduktion in die illegale zu wechseln, die Anlagen bleiben dieselben.» Der Staatsanwalt forderte deshalb den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils des Berner Urteils und eine unbedingte Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

Das Kantonsgericht erachtet zwar eine unbedingte Strafe als nötig, sieht aber – anders als das Bezirksgericht – von einem Widerruf des Berner Urteils ab, weshalb die Freiheitsstrafe tiefer als im vorinstanzlichen Urteil ausfällt. Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe erscheine genügend, um den Beschuldigten vom Begehen neuer Delikte abzuhalten, ist dem Urteil des Kantonsgerichts zu entnehmen. 

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