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Heimunterricht nur mit Lehrern

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Ende August beginnt das neue Schuljahr. Auch der vierjährige Sohn eines Freiburger Elternpaars wird dann eingeschult. Die Eltern betreuen im Sommer auf einer Walliser Alp eine Herberge. Sie wollten den Sohn auch in den nächsten beiden Jahren mit auf die Alp nehmen – und stellten das Gesuch, ihn von Ende Mai bis Mitte Oktober für knapp 15 Unterrichtswochen aus dem Kindergarten nehmen zu können. Die Mutter, die mit einem 40-Prozent-Pensum in der Herberge arbeitet und einen Universitäts-Abschluss hat, würde ihn in dieser Zeit unterrichten.

Die kantonale Erziehungsdirektion lehnte dieses Ansinnen ab. Sie wies die Eltern daraufhin, dass sie den Schuleintritt um ein Jahr hinausschieben könnten. Die Eltern waren damit nicht einverstanden und zogen den Fall vor das Kantonsgericht. Doch auch dieses lehnt das Gesuch nun ab.

In seinem vor Kurzem veröffentlichten Urteil schreibt das Gericht, dass die Eltern ihr Kind nicht unterrichten dürfen. Nach Vorgaben der Erziehungsdirektion benötigen Eltern für den Heimunterricht die dazu nötige berufliche und pädagogische Ausbildung. Anders gesagt: Die Eltern müssten ausgebildete Primarlehrkräfte sein, um Kinder von der ersten bis zur achten Klasse Harmos – bisher sechste Primarklasse – zu unterrichten. Für Oberstufenschülerinnen und -schüler müssen sie eine Ausbildung auf der Sekundarstufe vorweisen. Oder sie stellen für den Heimunterricht jemanden mit den entsprechenden Diplomen ein.

Strikt auch mit Urlaub

Das Gericht ist auch auf die Frage eingegangen, ob der Junge beurlaubt werden könnte. Doch auch hier zeigte es sich strikt: Urlaube gebe es nur für ganz bestimmte Fälle, die im Schulreglement aufgeführt sind. Beispielsweise wichtige familiäre Ereignisse wie Hochzeiten und Beerdigungen; ein wichtiges Religionsfest; ein wichtiger Sport- oder Kunstanlass, an dem das Kind aktiv teilnimmt; in der Oberstufe Schnupperlehren. Und: «Urlaube direkt vor und nach den Schulferien werden nicht genehmigt.»

Die Schulbehörde sei streng bei der Frage von Urlauben, hält das Gericht fest. «Rein persönliche Gründe wie Freizeit, berufliche Verpflichtungen und Reisen sind in keinem Fall ein ausreichender Grund für einen Urlaub.» Eltern seien dafür verantwortlich, dass ihre Kinder die Schule besuchten; «sie haben ihr Berufs- und Familienleben danach auszurichten». Laut Mediensprecherin Marianne Meyer hält die Erziehungsdirektion an ihrem strikten Kurs fest, um damit die Chancengleichheit in der Schule zu garantieren.

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2016 76

Fakten

Spezialregelung für Fahrende

Kinder von Fahrenden sind im Sommer mit ihren Eltern unterwegs und fehlen die Schule von April bis Oktober, so wie dies die Eltern eines Kindergärtelers wollten (siehe Haupttext). Fahrende können laut Marianne Meyer, Mediensprecherin der Freiburgischen Erziehungsdirektion, ihre Kinder den Sommer über aus der Schule nehmen, da sie eine anerkannte nationale Minderheit sind. Sie unterrichten die Kinder in dieser Zeit selbst. In Freiburg leben die Fahrenden hauptsächlich auf dem Standplatz Châtillon in Hauterive; die Kinder gehen in der Stadt Freiburg zur Schule. Einzelne Fahrende haben sich in Estavayer niedergelassen; ihre Kinder gehen dort zur Schule.

njb

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