Die Freiburger Justiz muss in einem Sprachenstreit noch einmal über die Bücher. Dabei geht es um die Frage, welche Rechte die Parteien in einem Rechtsverfahren bei der Wahl der Verhandlungssprache haben.
Im Rahmen eines Verfahrens um Unterhaltszahlungen hatte eine Mutter für ihren Sohn beim Freiburger Kantonsgericht auf Deutsch Beschwerde gegen einen auf Französisch verfassten Zwischenentscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks erhoben.
Die Frau und ihr Anwalt beriefen sich dabei auf die Freiburger Verfassung, die vorsehe, dass Bürger sich in der Amtssprache ihrer Wahl, also Deutsch oder Französisch, ans Kantonsgericht wenden könnten.
Eine Übersetzung verlangt
Das Kantonsgericht hingegen war anderer Ansicht: Es räumte der Mutter und ihrem Anwalt eine zehntägige Frist zur Übersetzung der Beschwerde ein, ansonsten werde es nicht auf den Rekurs eintreten. Nachdem die Frist ungenutzt verstrichen war, trat das Kantonsgericht wie angekündigt nicht auf den Fall ein. Die Sprache in erster Instanz sei Französisch gewesen, also müsse der Fall in Französisch weitergeführt werden, hiess es vonseiten des Kantonsgerichts.
In ihrem Rekurs ans Bundesgericht argumentierte die Mutter, dass die Regelungen im Freiburger Justizgesetz zur Verhandlungssprache nur für Mitteilungen an die Parteien, das Protokoll und das Urteil gelten würden. Das Kantonsgericht hätte sich also nicht mit einem Nichteintreten auf den Fall begnügen dürfen, sondern in der Sache einen Entscheid fällen müssen.
Das Bundesgericht gab der Frau in einem gestern veröffentlichten Entscheid recht. Nun muss sich das Kantonsgericht ein weiteres Mal mit dem Fall beschäftigen.