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Hofübergabe – Ein heikler Moment

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Hofübergabe – Ein heikler Moment

Stehen Ertragswert und «freie Marktwirtschaft» im Widerspruch?

Die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Nachkommen erfolgt in der Regel zum Ertragswert. Die rechtlichen Aspekte sind im bäuerlichen Bodenrecht geregelt. Nicht selten treten dabei Fragen, ja Streitigkeiten auf.

Von JOSEF JUNGO

Bei der Betriebsübergabe zum Ertragswert fällt weniger Kapital an und der abtretenden Generation steht so ein geringeres Vermögen für den Lebensabend zur Verfügung. Besonders augenfällig wird dies z.B. für das Betriebsleiterehepaar Alois und Regula Rusterholz*, das sich zeitlebens für den Aufbau einer lebensfähigen Existenz einsetzte und für teures Geld Land zukaufte. Es mag ihm deshalb schon etwas komisch vorkommen, wenn dieser Boden innerhalb der Ertragswertschätzung für das landwirtschaftliche Gewerbe, Land, Wohn- Ökonomiegebäude und Nebenbauten umfassend, mit nur 50 Rappen je Quadratmeter, d.h. mit einem Bruchteil des Kaufpreises, eingesetzt wird.

«Bei einer so hohen Regelungsdichte im Bodenmarkt muss man sich schon fragen, wem ein Hof gehört – den Nachkommen oder gar dem Staat?», meint Alois Rusterholz und ist überzeugt, dass das bäuerliche Erbrecht eine «natürliche Selektion» verunmöglicht, d.h., dass auf dem Liegenschaftsmarkt keine Heimwesen mehr frei käuflich sind. Zwecks Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen wird gar versucht, Heimwesen parzellenweise zu veräussern. «Zeitungsinserate bestätigten die-sen Trend», kommentiert Rusterholz anhand eines Zeitungsausschnittes.
Rusterholz, der die Hofübergabe regeln will, frägt sich zudem, ob bei der Übergabe im Erbrecht (Ertragswert) der Boden nicht ausser Acht gelassen werden sollte. «Das Verfügungsrecht ist ohnehin eingeschränkt», betont er und als Ausgleich schlägt er z.B. eine höhere Bewertung der Wohnung und Bauten vor. «Die Hauseigentümer müssen auch hohe Eigenmietwerte versteuern», argumentiert er. Er verweist auf einen weiteren Aspekt: «Jenes Kind, welches den Hof übernehmen kann, wird besser behandelt als die übrigen Familienmitglieder.»

Gemäss einer Broschüre der Landwirtschaftlichen Beratungszentrale Lindau (LBL) aus dem Jahre 2002 ist die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebsleiter älter als 55 Jahre. In den nächsten Jahren muss auf diesen Betrieben also die Übergabe geregelt werden.

Ertragswert ist Privileg
und Verpflichtung

Mit dem Ertragswert würden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Hofübergabe im Rahmen gesunder finanzieller Verhältnisse erfolgen könne, erklärt Ulrich Ryser vom Schweizerischen Bauernverband, Treuhand und Schätzungen. Für das Familienmitglied, welches den Betrieb zum Ertragswert übernehmen könne, stelle der Ertragswert ein Privileg dar, räumte er ein. Aber in diesem Zusammenhang gar von einem «Rentenklau» sprechen zu wollen, scheint ihm doch übertrieben. Mit der Hofübernahme zum Ertragswert sehe das Bodenrecht (s. Kasten) aber auch einschränkende Verpflichtungen vor. In begründeten Fällen sind laut Schätzungsreglement Zuschläge möglich, erklärt Ryser zur Frage des Landpreises.

* Name frei erfunden
Das bäuerliche Bodenrecht

Das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wurde auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt. Es bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum und namentlich den Familienbetrieb zu fördern. Dazu soll es die Stellung des Selbstbewirtschafters stärken, übersetzte Bodenpreise bekämpfen und eine Überschuldung des Grundeigentums verhindern.

Im privatrechtlichen Teil sind die Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie geregelt, nämlich die erbrechtlichen Bestimmungen, wie Vorkaufsrechte und Gewinnbeteiligung bei vorzeitigem Verkauf. Handänderungen ausserhalb der Familie müssen von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden. Jede derartige Eigentumsübertragung ist somit dieser Behörde zu unterbreiten, schreibt der Schweizerische Bauernverband, Abteilung Treuhand und Schätzungen, in einer Broschüre.

Laut Definition des bäuerlichen Bodenrechts soll der Ertragswert dem Bewirtschafter die Verzinsung des im Unternehmen investierten Kapitals ermöglichen. ju
Die Kritik ist
unberechtigt

«Die so hoch gepriesene freie Marktwirtschaft sei doch vielmehr eine Planwirtschaft, in der alles reglementiert und vorgeschrieben sei», kritisiert Rusterholz weiter. «Könnten nämlich die Bauern frei produzieren, wären sie nicht auf die Direktzahlungen (DZ) angewiesen», ist er überzeugt. «Wenn man aber den Bauern schon alles vorschreiben will und ihnen Auflagen macht, sollen sie dafür auch DZ erhalten.»

«In der Agrarpolitik läuft einiges falsch. Es darf doch nicht sein, dass Landwirte, die sich nicht anstrengen, besser fahren (d.h. Bundesgelder erhalten) als Berufskollegen, welche wegen Einkommensgrenzen bei den DZ oftmals noch Kürzungen hinnehmen müssen.»

Ulrich Ryser erinnert, auf diese Kritikpunkte angesprochen, an den Verfassungsauftrag, den die Landwirtschaft zu erfüllen hat. Es gehe um die Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Nahrungsmitteln, die Landschaftspflege u.a.m. Diese multifunktionellen Leistungen rechtfertigten die Ausrichtung von DZ. ju

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