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Hund in die Schweiz geschmuggelt: Bundesgericht verhängt Busse

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LausanneDie Familie war im August 2004 aus ihren Sommerferien in Mazedonien zurückgekehrt. In einer Kiste im Kofferraum reiste ein Rottweiler mit, den Verwandte der knapp volljährigen Tochter geschenkt hatten. Der Schwanz des Tieres war coupiert worden, was in der Schweiz verboten ist.

Problemlos über die Grenze

Beim Zoll in Chiasso wurde der vom Vater gelenkte Wagen nicht kontrolliert. Der Hundeschmuggel flog erst auf, als der Rottweiler rund einen Monat später zum Tierarzt musste. Die Oberzolldirektion büsste den Vater 2007 wegen der undeklarierten Einfuhr des verbotenerweise coupierten Hundes mit 1000 Franken.

Verantwortung beim Wagenlenker

Die Freiburger Justiz hob die Busse später wieder auf. Der Vater hatte mit Erfolg argumentiert, dass die Vorwürfe an seine Adresse verfehlt seien, da seine Tochter Besitzerin des Tieres sei und diese ebenso wenig wie er um das Einfuhrverbot beziehungsweise die Deklarationspflicht gewusst habe.

In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht der Zollverwaltung Recht gegeben. Laut den Richtern in Lausanne trägt der Vater als Wagenlenker die Verantwortung für die Verzollung mitgebracher Güter. Er habe auch darum gewusst, dass er die Zollbehörden auf mitgeführte Gegenstände hätte hinweisen müssen.

Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätten ihn die Zollbeamten darüber informieren können, dass der Import von coupierten Hunden verboten sei. Die Sache geht nun zur Festlegung der Busse zurück ans Freiburger Kantonsgericht. sda

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