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Illegaler Handel mit «falschem» Greyerzer

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Illegaler Handel mit «falschem» Greyerzer

Strafgericht Sense urteilt in einem Fall von «Gruyère» ohne AOC-Kennzeichnung

Ein Käser und ein Käsehändler aus dem Sensebezirk sind gestern vom Bezirksgericht Tafers zu Gefängnis und Busse verurteilt worden. Der Käser hatte Greyerzer hergestellt, bei dem die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnung nicht eingehalten wurden. Der Händler hatte diesen «falschen» Greyerzer weiterverkauft.

Von IMELDA RUFFIEUX

Den Stein ins Rollen gebracht hat die Sortenorganisation «Interprofession du Gruyère» (IPG). Einer ihrer Inspektoren hatte – als Kaufinteressent getarnt – Verhandlungen mit dem angeklagten Käsehändler aufgenommen, nachdem ihn Gerüchte auf die Spur gebracht hatten. Der Käsehändler verkaufte ihm in der Folge drei Laibe Greyerzer aus seinem Keller, dies mit der Option, später regelmässig Lieferungen von etwa 30 Laiben pro Monat tätigen zu können.

Zwei dieser Käse trugen keine Käsemarken, beim dritten fehlte das Produktionsdatum (siehe auch Kasten). Dies widerspricht zum einen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft bzw. der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zum anderen verstösst es gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Käsekeller inspiziert

Nach der Anzeige führte der Untersuchungsrichter zusammen mit einem Inspektor des kantonalen Laboratoriums im Keller des Käsehändlers eine Inspektion durch und stellte 103 Laibe ohne Käsereimarke sicher.

Der Händler verwies auf seinen Lieferanten, so dass die Polizei den Keller dieses Käsers kurze Zeit darauf ebenfalls inspizierte. Dort fanden sich 140 Käselaibe ohne Marke – bei einigen war ersichtlich, dass das Kennzeichen einmal vorhanden gewesen sein musste, bei anderen war nie eine Marke angebracht worden, wie der Untersuchungsrichter festgestellt hatte. Ausserdem ergaben die Ermittlungen, dass der Mann 30-mal Käse mit den gleichen Käsenummern produziert hatte.

An der gestrigen Verhandlung am Strafgericht des Sensebezirks, unter der Leitung von Gerichtspräsident Reinold Raemy, bekräftigte der verdeckt arbeitende IPG-Inspektor, dass er sich mit dem Käsehändler ohne Zweifel über Greyerzer und nicht über einen anderen Hartkäse unterhalten habe, wie dieser vor Gericht behauptete. Die Verständigung sei trotz Sprachunterschieden gut möglich gewesen. Das Thema der fehlenden Käsepässe sei gar nicht angeschnitten worden.
Der Käsehändler sagte aus, er habe die rund 100 Laibe ohne Marke nur bei sich zwischengelagert, ohne Absicht, sie zu verkaufen. Er habe dem Käser, mit dem er schon früher Geschäfte getätigt hatte, einen Gefallen tun wollen, weil dieser Mangel an Lagerplatz hatte. Der Käser seinerseits gab an, er habe sie dem Händler überlassen, in der Annahme, dass dieser sie vernichten werde. Er selbst habe keine Möglichkeit dazu gehabt.

Qualität war gut

Beide erklärten, dass der Käse von schlechter Qualität gewesen sei. Dem wiederum widersprach der Inspektor des Kantonalen Laboratoriums. Er sagte aus, dass er bei der Inspektion mit dem Untersuchungsrichter einige Laibe begutachtet habe und dass diese von guter Qualität gewesen seien.

Im Keller des Käsehändlers wurden weitere Greyerzer Käse gefunden. Er erklärte, dass er diese von anderen Käsern aus deren so genannten Ortsreserve bezogen hatte. Diese Ortsreserve wird den IPG-Produzenten vertraglich zugesichert: der Greyezer ist für den Eigenverkauf oder als Lieferung an lokale Gastronomiebetriebe gedacht und darf nur in geschnittener Form und nicht als ganzer Laib verkauft werden.

Käse nachproduziert

Zu den fehlenden Käsemarken befragt, erklärte der Käser, er habe sie von Laiben entfernt, nachdem der Käse wegen schlechter Milchqualität missraten sei. Er habe von seinem Recht Gebrauch gemacht, Käse nachzuproduzieren. Zwar habe er dies nicht in den Rapporten vermerkt, jedoch dem Inspektor der Sortenorganisation bei dessen Kontrollbesuchen mündlich mitgeteilt.

Der angeklagte Käser führte das Fehlen von einigen Marken auch auf die Produktionsart mit Hanftüchern zurück: der Abdruck des Tuches mit der Nummer habe sich von einem Käse zum anderen übertragen.

Der Mann beteuerte, dass er weder mehr Greyerzer als die zugeteilte Menge produziert habe, noch dass er dafür andere Absatzkanäle als die von der Sortenorganisation vertraglich festgelegten gesucht habe.

Nur Schutzbehauptungen?

Als Anwalt der IPG legte Patrik Gruber in seinem Plädoyer dar, dass sich die beiden Angeklagten mit einer Menge Schutzbehauptungen gegen die Vorwürfe wehren. «Es wurde versucht, Käse unter dem Titel Greyerzer zu vermarkten, der gar kein AOC-Greyerzer war», hielt er fest.

Der Käsehändler habe zugegeben, ganze Laibe Greyerzer aus Ortsreserven von Käsern gekauft zu haben, obwohl dies eigentlich nicht gestattet sei. «Der Käser verkaufte dem Käsehändler Greyezer, der nicht als solcher taxiert war. Beide wussten, was sie taten. Sie versuchten, ihren Käse an den Bestimmungen der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) vorbeizuschmuggeln», betonte Patrik Gruber. Er bezeichnete die Aussagen der beiden als unglaubwürdig und jeglicher Grundlage entbehrend.

Für ihn galt auch als erwiesen, dass die beiden berufsmässig gehandelt haben. «Es war eine Menge Geld im Spiel», erklärte der Anwalt. Der Schwindel habe zwar nur ein paar Monate gedauert, aber in der Absicht, langfristig ins illegale Käsegeschäft einzusteigen.
Namens seiner Klienten machte Patrik Gruber Zivilansprüche geltend: die beiden sollten der Sortenorganisation den Schaden von rund 6000 Franken ersetzen (Arbeitsaufwand, Käsekauf, Lagerung sowie Entschädigung für die «Markenfälschung» von 1000 Franken). Sie sollten auch die Lagerkosten für die drei gekauften Laibe sowie die Kosten für deren Vernichtung berappen sowie eine Entschädigung zahlen für den Prozessaufwand.
Der angeklagte Käser betonte in seinem Plädoyer noch einmal, dass er nichts illegal produziert oder verkauft habe. Seit er bei der Sortenorganisation eine Einsprache wegen des Reglements eingereicht habe, werde er schikaniert, so wurde zum Beispiel die Taxation seines Käses gesenkt. Er wehrte sich auch gegen die Verleumdung bzw. Unterstellung, schwarz produziert zu haben – dies wäre bei den unangemeldeten Besuchen des IPG-Inspektors sicher aufgeflogen. Der Käsehändler verzichtete auf ein Plädoyer. Er erklärte nur, dass er seit Jahrzehnten im Geschäft sei und noch nie Probleme gehabt habe.

Gefängnis und Busse

Das Gericht verurteilte den Käsehändler schliesslich zu einer Busse von 5000 Franken und einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bedingt auf zwei Jahre. Der Käser muss ebenfalls eine Busse gleicher Höhe bezahlen. Dazu kommen 40 Tagen Gefängnis, mit einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil beim Käser fiel höher aus, weil er noch des Betrugs und der Urkundenfälschung für schuldig befunden wurde. Dies im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kühlschrankes. Ihm wurde vorgeworfen, die Quittung über die geleistete Anzahlung gefälscht zu haben, was er vor Gericht bestritt.

Das Gericht anerkannte auch die Zivilbegehren – mit Ausnahme der geforderten 1000 Franken Entschädigung für die «Markenfälschung». Die beiden Verurteilten müssen auch die Anwalts- und die Verfahrensko

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