Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Immer mehr füllen Steuererklärung online aus

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Schon seit Jahren können die Steuerpflichtigen die Steuererklärung auch am Bildschirm ausfüllen, dies dank der Software FriTax. Von dieser Möglichkeit haben zuletzt über 60 Prozent der Steuerpflichtigen (über 100 000) Gebrauch gemacht. Am Ende haben sie dann diese ausgedruckt und mit den Belegen an die Steuerverwaltung verschickt. Seit dem vergangenen Jahr ist aber neu, dass die Steuererklärung auch elektronisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden kann. Dabei ist ein Code anzugeben, der sich auf der mit der Post zugesandten Steuererklärung befindet. Die handschriftliche Unterschrift entfällt. Der Steuerpflichtige wird mit diesem Code identifiziert, der die Unterschrift ersetzt. Zudem muss die Mehrheit der Belege nicht mehr eingesandt werden.

Belege bei Abweichungen

Ob überhaupt und welche Belege dennoch eingesandt werden müssen, ermittelt das System während des Ausfüllens selber. Es unternimmt eine Risikoanalyse und macht gegebenenfalls den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass in diesem oder jenen Fall ein Beleg verlangt wird. Dies wird vor allem dann eintreffen, wenn gewisse Angaben stark von jenen des Vorjahres abweichen. Oder wer zum Beispiel erstmals einen Beitrag an die Säule 3a einbezahlt und diesen abzieht, wird aufgefordert, den Beleg einzusenden.

Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung elektronisch übermittelt, so erhält er sogleich eine Zusammenfassung der gemachten Angaben. Innerhalb von 72 Stunden kann er noch Anpassungen vornehmen. Werden keine gemacht, wird die Steuererklärung nach 72 Stunden als rechtsgültig eingereicht erklärt. Im vergangenen Jahr haben bereits 61 000 Steuerpflichtige ihre ausgefüllte Steuererklärung elektronisch übermittelt. Allerdings tauchten bei einigen Schwierigkeiten auf, die neue FriTax-Software zu installieren, besonders bei jenen, die einen älteren Mac besitzen. Das Problem konnte zum Teil behoben werden, indem ihnen eine Spezialsoftware der Zuger Firma Ringler geliefert wurde. «In diesem Jahr wird aber das Einrichten der FriTax-Software mit einer Unterstützung der Zuger Firma nur für Macs der Version OS X 10.7.3 oder jünger möglich sein», erklärt Sektionschef Alain Sturzenegger. «Bei den älteren Versionen sollte das Einrichten der Fritax-Software zwar auch möglich sein, aber ohne jegliche technische Unterstützung von Ringler», fährt er fort. Immerhin waren es im vergangenen Jahr insgesamt 122 000 Steuerpflichtige von 175 000, welche die Steuererklärung am Bildschirm ausfüllten.

Viele Vorteile

Das Online-Ausfüllen mit dem Programm FriTax (www.fritax.ch) erleichtert die Pflicht wesentlich. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der Steuerpflichtige schon im Vorjahr die Erklärung mit FriTax ausgefüllt hat. Wenn nicht, so erleichtert auch das Doppel der Steuererklärung 2014 oder die Veranlagungsanzeige das Ausfüllen. Nach wie vor kann die Steuererklärung natürlich handschriftlich ausgefüllt werden. Wie es geht, zeigen die Freiburger Nachrichten anhand eines konkreten Beispiels auf, weisen aber zudem da und dort darauf hin, wie einfacher das Ausfüllen am Bildschirm wäre.

In unserem Beispiel füllen wir eine Steuererklärung einer Familie mit drei Kindern aus, die in einem Eigenheim wohnt. Die Eltern bestreiten den Unterhalt für alle drei Kinder, da der 21-jährige Sohn studiert, der 19-jährige Sohn eine Lehre absolviert und die jüngste Tochter noch zur Schule geht. Die Ehefrau arbeitet zu 50 Prozent als Sekretärin.

Auf der Frontseite der Steuererklärung sind die Personalien vollständig anzugeben oder zu korrigieren, wenn die Angaben der Steuerverwaltung nicht stimmen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich am 31. Dezember 2015 präsentiert haben.

Sozialabzüge für Kinder

Auf der Frontseite sind ebenfalls die Personalien für die Kinder einzutragen. Die genaue Höhe der Abzüge kann aber erst festgelegt werden, wenn das Reineinkommen (Code 4.910) bekannt ist. Der maximale Abzug für die ersten beiden Kinder beträgt 8500 Franken pro Kind. Ab dem dritten Kind können maximal 9500 Franken pro Kind abgezogen werden. Die Sozialabzüge sind aber degressiv. Anhand der Tabelle in der Wegleitung auf Seite 35 kann der Steuerzahler ablesen, wie viel er für seine Kinder abziehen kann. Wer die Erklärung am Computer ausfüllt, dem werden die abziehbaren Beträge automatisch ausgerechnet.

Der Steuerzahler kann einen Sozialabzug für Kinder, die sich in einer Ausbildung (Lehre, Studium) befinden, nur dann geltend machen, wenn diese ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten werden. Der Abzug kann also geltend gemacht werden, solange ein Lehrling oder ein Student jährlich nicht mehr als 18 000 Franken verdient. Lehrlinge und Studenten, die selber eine Steuererklärung ausfüllen, können bis zum 25. Altersjahr einen Abzug von 2000 Franken geltend machen.

Berufsauslagen

Für das Erwerbseinkommen und die Berufsauslagen füllt Beat Müller vorerst die Beilage 03 aus und überträgt die entsprechenden Zahlen auf das grosse Formular. Beim Online-Ausfüllen werden die Beträge automatisch übertragen. Beat Müller besitzt als Angestellter einen vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten Lohnausweis. Dieser hat den gesamten Lohn einschliesslich aller Nebenbezüge, Zulagen und Naturalbezüge sowie die Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und/oder Optionen) zu enthalten. Anzugeben ist der Nettolohn, also das Gehalt nach Abzug diverser Beiträge an AHV/IV, EO, ALV, Pensionskasse undNichtberufsunfallversicherung. Unter Code 1.110 trägt er auch den Nettolohn seiner Gattin ein, die als Angestellte ebenfalls einen Lohnausweis besitzt. Unter Code 1.120 trägt Beat Müller zudem sein Gehalt aus seiner Nebenerwerbstätigkeit ein.

Fortsetzung auf Seite 13

 Fortsetzung von Seite 12

 

 Beat Müller wohnt in Bösingen und arbeitet in Courtepin. Mangels Angebot kann ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden. Er fährt mit seinem Auto an den Arbeitsplatz. Mit Hin- und Rückfahrt absolviert er täglich 30 Kilometer. Maximal werden 220 Arbeitstage angerechnet. Da er im Jahr auf 6600 Kilometer (15 x 2 x 220) kommt, kann er 4620 Franken (6600 x 0,70) in Abzug bringen. Da er nicht mehr als 10 000 Kilometer pro Jahr zurücklegt, kann er pro Kilometer wie im Vorjahr 70 Rappen geltend machen (siehe Wegleitung Seite 11).

Gewinnungskosten

Frau Müller arbeitet in Düdingen. Sie nimmt den Bus und kann daher die tatsächlichen Kosten (Busabonnement) abziehen. Herr Müller nimmt das Mittagessen in einem Restaurant in Courtepin ein. Deshalb kann er pro Mahlzeit 15 Franken, im Jahr höchstens 3200 Franken in Abzug bringen. Würde er das Mittagessen in einer Kantine des Arbeitgebers einnehmen oder durch einen Beitrag von ihm verbilligt, so könnte er nur die Hälfte (7.50 Franken pro Tag oder maximal 1600 Franken im Jahr) abziehen. Seine Gattin, die am Vormittag erwerbstätig ist, kann keine Verpflegungskosten geltend machen.

Unter Code 2.130 kann Beat Müller drei Prozent seines Nettolohnes, also 2775 Franken (3 Prozent von 92 500 Franken) für Berufsauslagen abziehen. Für diese sonstigen Berufsauslagen können mindestens 2000 Franken, höchstens aber 4000 Franken abgezogen werden. Weil Frau Müller einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann auch sie einen Abzug geltend machen. Bei einem Einkommen von 39 000 Franken ist dies der Minimalbetrag von 2000 Franken.

Für seine Nebenerwerbstätigkeit kann Beat Müller einen Abzug von 20 Prozent des unter Code 1.120 angegebenen Betrages, mindestens aber 800 Franken, höchstens 2400 Franken, für all diese Einkünfte vornehmen. Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 800 Franken, so kann er das effektive Gehalt aus seiner Nebenerwerbstätigkeit abziehen.

Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können vom niedrigeren der beiden Einkommen wie im Vorjahr höchstens 500 Franken in Abzug gebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn einer der beiden oder beide nur ein Teilzeitpensum haben.

Renten

Alle AHV- und IV-Renten müssen versteuert werden. Beim brieflichen Einreichen muss eine Bescheinigung der Ausgleichskasse beigelegt werden. Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen sind nicht zu versteuern.

Als weiteres Einkommen hat Beat Müller jenes aus den Wertschriften anzugeben. Deshalb füllt er die Beilage 01 vollständig aus. Bei nicht börsenkotierten Aktien kann der Steuerpflichtige 30 Prozent des Steuerwertes in Abzug bringen, sofern er nicht Mehrheitsaktionär ist. Den Bruttoertrag hat er auf das grosse Formular unter Code 3.210 bzw. 3.220 zu übertragen. Dies gilt ebenfalls für den Steuerwert seiner Wertschriften, den er auf die entsprechende Vermögenskolonne überträgt. Dies geschieht bei einem elektronischen Ausfüllen automatisch.

Die Bescheinigungen der Bank sind ebenfalls der Steuererklärung beizulegen, sofern die Erklärung handschriftlich ausgefüllt wird. Online ermittelt das System, ob Belege eingesandt werden müssen. Das vollständig ausgefüllte Verzeichnis der Wertschriften gilt gleichzeitig als Antrag auf Rückerstattung der zurückbehaltenen Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung erfolgt durch Abzug auf der Schlussabrechnung (vgl. Wegleitung Seite 18).

Erhöhter Eigenmietwert

 Weil Beat Müller ein Eigenheim besitzt, hat er auch das Einkommen und Vermögen aus Liegenschaften zu deklarieren. Er hat im Verlaufe des Jahres 1993 einen Fragebogen für die Bewertung von Liegenschaften ausgefüllt. Anfang 1994 hat er von der Kantonalen Steuerverwaltung die Miet- und Steuerwerte seiner Liegenschaft mitgeteilt erhalten. Den Mietwert der eigenen Wohnung trägt Beat Müller unter Code 3.310 ein. Der frühere Eigenmietwert von 17 500 Franken musste im vergangenen Jahr um zehn Prozent erhöht werden, also um 1750 Franken auf 19 250 Franken.

Herr Müller übernimmt nun diesen neuen Wert, wie er aus der Veranlagungsanzeige 2014 hervorgeht. Wer diese noch nicht erhalten hat, muss also den «alten» Eigenmietwert um zehn Prozent erhöhen. Gleichzeitig überträgt er den Steuerwert seiner Liegenschaft, der ebenfalls auf der erwähnten Mitteilung aufgeführt ist, auf die Vermögenskolonne unter Code 3.310. Auch dieser Wert hat im vergangenen Jahr eine Erhöhung um rund 2,5 Prozent erfahren. Den genauen Steuerwert hat die Steuerverwaltung selber berechnet.

Sonstige Vermögenswerte

Unter «Sonstige Vermögenswerte» muss Beat Müller sein Auto und seine Lebensversicherung versteuern. Den Hausrat (Mobiliar) muss er nicht versteuern. Das Auto wird nach dem Verkehrswert bewertet. Im Allgemeinen ist für das erste Jahr eine Abschreibung von 30 Prozent auf den Kaufpreis zulässig, für jedes weitere Jahr 20 Prozent auf den verbleibenden Restbetrag.

Beat Müller hat im Jahr 1998 eine Lebensversicherung von 50 000 Franken abgeschlossen, die im Jahre 2016 ausbezahlt wird. Die Versicherungsgesellschaft wird Herrn Müller für den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung eine Bescheinigung per 31. Dezember 2015 zustellen. Diese ist bei einer brieflichen Einreichung der Steuererklärung beizulegen.

Da die Überschussbeteiligung Bestandteil des steuerbaren Vermögens ist, ist der bescheinigte Steuerwert anzugeben. In unserem Beispiel beträgt der Rückkaufswert 40 500 Franken. Dieser Betrag ist unter Code 3.520 in der Vermögenskolonne einzutragen.

 

 Fortsetzung auf Seite 15

 Fortsetzung von Seite 13

 Abzüge auf Einkommen

Bei den Abzügen auf dem Einkommen und dem Vermögen kann Beat Müller die Kranken- und Unfallversicherungsprämien abziehen. Für das Ehepaar Müller beträgt der maximale Abzug wie im Vorjahr 8760 Franken. Dazu gesellen sich die Abzüge für die Kinder. Für die beiden älteren Kinder kann das Ehepaar je 4040 Franken abziehen, da sie in der Zeit von 1990 bis 1996 geboren sind und in der Ausbildung stehen. Für das jüngste Kind, das das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, können die Müllers 1040 Franken abziehen. Somit kann Beat Müller unter Code 4.110 einen Abzug von 17 880 Franken geltend machen.

Wer in den Genuss von Verbilligungen der Krankenversicherungsprämien gelangt, muss diese Subvention von den Pauschalabzügen in Abzug bringen. Wer den Betrag seiner Verbilligung nicht kennt, muss sich weiter keine Sorgen machen. Die Steuerverwaltung kennt die Beträge, da sie diese von der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt erhält. Und beim Online-Ausfüllen werden diese Beträge automatisch eingetragen. Ein Beispiel ist in der Wegleitung aufgeführt.

Beat Müller zahlt für seine Lebensversicherung jährlich eine Prämie von 1600 Franken. Er kann deshalb den maximalen Betrag von 1500 Franken unter Code 4.120 abziehen.

Beiträge an die Säule 3a

Beat Müller ist als Angestellter bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (BVG, 2. Säule) versichert. Zusätzlich zu seiner Pensionskasse leistet er freiwillig Beiträge an eine Bankstiftung. Es handelt sich also um Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Da er eine Pensionskasse (2. Säule) besitzt, kann er unter Code 4.130 den im Jahre 2015 bezahlten Betrag vom Einkommen abziehen, maximal aber 6768 Franken. Beat Müller muss aber die Bescheinigung der Bank oder Versicherung beilegen. Wer online ausfüllt, muss die Belege nur dann einreichen, wenn er in den Vorjahren nicht regelmässig einbezahlt hat.

Hätte Herr Müller keine Pensionskasse, was bei vielenSelbstständigerwerbenden zutrifft, so könnte er bis zu 20 Prozent seines Erwerbseinkommens abziehen, höchstens aber 33 840 Franken. Rentner, die noch ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können ebenfalls noch 20 Prozent dieses Einkommens in die 3. Säule a einzahlen und von der Steuer abziehen, dies bis zum 70. Altersjahr (Rentnerinnen bis zum 69. Altersjahr).

Da auch Frau Müller bei einer Pensionskasse versichert ist, kann sie ebenfalls Beiträge an die Säule 3 a einzahlen, in unserem Beispiel hat sie 4000 Franken eingezahlt.

Abziehbar ist ebenfalls der Einkauf von Beitragsjahren in die zweite Säule (Pensionskasse), seit dem 1. Januar 2001 aber nicht mehr unbeschränkt. Dabei ist eine Berechnung der Vorsorgeeinrichtung über den höchstzulässigen Einkauf vorzuweisen. In den letzten drei Jahren vor der Pensionierung kann der Einkauf nicht von der Steuer abgezogen werden, falls bei der Pensionierung ein Kapitalbezug erfolgt. Dies gilt auch, falls ein Kapital vor der Pensionierung bezogen wird.

Abzug von Zinsen

Seit dem 1. Januar 2001 sieht das Steuergesetz einen speziellen Abzug für Zinsen von Sparkapitalien vor. Dieser kann nur geltend gemacht werden, wenn unter den Codes 3.210 und 3.220 Erträge ausgewiesen werden. Abzugsfähig sind folgende Maximalbeträge: 300 Franken für Verheiratete, 150 Franken für ledige, in Trennung lebende, geschiedene oder verwitwete steuerpflichtige Personen.

Beat Müller hat auf seinem Eigenheim eine Hypothekarschuld von 300 000 Franken. Er kann deshalb die Schuldzinsen, die er im Jahre 2015 bezahlt hat, einschliesslich der Kosten, der entsprechenden Kommissionen sowie der allfälligen Verzugszinsen in Abzug bringen.

Liegenschaftsunterhalt

Bei den Unterhaltskosten der Liegenschaften hat Beat Müller die Wahl zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten. Er entscheidet sich für den Pauschalabzug, da er im Jahre 2015 keine aussergewöhnlichen Unterhaltsarbeiten durchführen liess. Der Abzug entspricht zehn Prozent des Rohertrags, wenn die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2005 erbaut wurde, und 20 Prozent bei älteren Liegenschaften. Müllers haben ihr Haus im Jahre 1990 gebaut, weshalb sie nun 20 Prozent des Rohertrages abziehen können, also 20 Prozent des Eigenmietwertes (20 Prozent von 19 250 Franken = 3850 Franken).

Wer den tatsächlichen Kostenabzug geltend machen will, verlangt bei der Kantonalen Steuerverwaltung das besondere Merkblatt, das auch unter www.fritax.ch (Liegenschaftsbewertungen) zu finden ist.

Unter sonstigen Abzügen kann Beat Müller auch seine Lotterie-Einsätze abziehen, sofern er im Lotto einen Gewinn von mehr als 1000 Franken erzielt hat, pauschal fünf Prozent, maximal aber 5000 Franken pro Gewinn. Gewinne unter 1000 Franken sind steuerfrei. Auch Tombolakosten können abgezogen werden.

Fremdbetreuung

Seit dem Jahr 2002 können Kosten für die Fremdbetreuung geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt höchstens 6000 Franken pro Kind. Für die direkte Bundessteuer beträgt der maximale Abzug pro Kind 10 100 Franken. Wer also seine Kinder einer Krippe, einer Tagesmutter usw. anvertraut, die gegen Entgelt Kinder betreuen, kann diese Kosten für Fremdbetreuung in Abzug bringen. Die Kinder dürfen nicht älter als 14 Jahre sein (Jahrgänge 2001 bis 2015). Anspruchsberechtigt sind Verheiratete, wenn beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (oder wesentliche Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des Ehegatten), oder erwerbstätige alleinstehende Personen für jedes unterhaltene und im gleichen Haushalt lebende Kind. Die Betreuungskosten müssen nachgewiesen werden. Die Personen, welche Betreuungsbeträge erhalten, müssen diese als Nebenerwerbstätigkeit versteuern.

 Aufwendungen an politische Parteien können auch in Abzug gebracht werden, maximal 5000 Franken (für die Bundessteuer bis zu 10 100 Franken). Die Partei muss aber entweder im Parteienregister eingetragen, im Grossen Rat vertreten sein oder bei den letzten Grossratswahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben. Diese Kriterien erfüllen im Kanton Freiburg praktisch alle Parteien. Sie sind auch im Internet aufgeführt (www.fr.ch/kstv).

Reines Einkommen

Das Ehepaar Müller kommt auf ein Reineinkommen von 103 422 Franken (Code 4.910). Nun kann es die Sozialabzüge für die Kinder berechnen (Seite 35). Wird die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt, werden die Abzüge automatisch berechnet. Bei diesem Reineinkommen beträgt der Abzug für die drei Kinder insgesamt 22 000 Franken. Nach Abzug der Sozialabzüge verbleiben ein steuerbares Einkommen von 81 422 Franken und ein Vermögen von 88 838 Franken.

 

61 000 Steuerpflichtige haben letztes Jahr die Steuererklärung online ausgefüllt. Bild Aldo EllenaNach ein paar Klicks ist die Steuererklärung ausgefüllt und die Unterlagen können für ein Jahr abgelegt werden Bild Aldo Ellena 

Neuerungen: Kleine Änderung bei der Fristenerstreckung

V iele Neuerungen sind für das Steuerjahr 2015 nicht eingetreten. Eine, welche die Steuerpflichtigen erfreuen wird, betrifft die Fristenerstreckung. Im vergangenen Jahr haben alle steuerpflichtigen Personen zusammen mit ihrer Steuererklärung einen Einzahlungsschein erhalten, mit dem sie die Gebühr für die Verlängerung der Frist für das Einreichen der Steuererklärung der Steuerperiode 2014 bezahlen konnten. Mit 20 Franken konnte so die Frist bis 30. Juni verlängert werden, und mit weiteren 20 Franken bis zum 31. August usw. Letzter Termin war der 15. Dezember. Dieses System, das dem Staat im vergangenen Jahr 580 000 Franken eingebracht hat, wird zwar beibehalten. «Wer aber glaubt, dass er seine Steuererklärung bis zum 31. März einreichen kann, muss die Gebühr von 20 Franken nicht bezahlen. Er muss auch keine Mitteilung machen», sagt Sektionschef Alain Sturzenegger. «Der offizielle Termin für das Einreichen bleibt aber der 1. März», betont er. Freuen können sich auch die Feuerwehrleute. Die Freibetragsgrenze wird für die Kantonssteuer von 5000 auf 9000 Franken angehoben. Nur Beträge, die über 9000 Franken liegen, werden besteuert.

Zudem wurden die Abzüge für die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leicht auf maximal 6768 Franken für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, welche bei einer Pensionskasse (2. Säule) versichert sind, sowie für jene Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, auf maximal 33 840 Franken erhöht. az

Steuererklärung: Wie hoch ist die Steuerrechnung 2015?

W er nach dem Ausfüllen der Steuererklärung wissen möchte, was er dem Staat an Steuern schuldet, kann dies in der Wegleitung auf der Seite 45 oder direkt auf Fritax nachlesen. In unserem Beispiel kommt das Ehepaar Müller auf ein steuerbares Einkommen 2015 von 81 422 Franken. Die Bruchteile werden auf den nächsttieferen Betrag von 100 Franken abgerundet, also auf 81 400 Franken. Bei einem solchen Einkommen beträgt die Kantonssteuer auf dem Einkommen rund 5930 Franken. Wer wissen möchte, was er der Gemeinde schuldet, muss den Steuersatz der Gemeinde mit der Kantonssteuer multiplizieren. Die massgebenden Steuerfüsse sind unter www.fr.ch/ssc/np zu finden.

Zur Einkommenssteuer gesellt sich bei einem Vermögen von 88 800 Franken zusätzlich eine Vermögenssteuer von 165.15 Franken (1,86 Promille). Beim elektronischen Ausfüllen wird der Steuerbetrag automatisch berechnet und kann ausgedruckt werden.

Wer weiss, wie hoch der Steuerbetrag 2015 sein wird, ist gut beraten, wenn er eine freiwillige Anzahlung leistet, sollte der Betrag höher sein als die geleisteten Anzahlungen. Die Steuerbehörde ist befugt, ab dem 30. April 2016 einen Ausgleichszins für den geschuldeten Restbetrag zu verlangen.

Wer für die Periode 2016 die Anzahlungen auf einmal begleichen möchte, möge dies der Steuerverwaltung mitteilen. So kann einiges an Papier eingespart werden. az

Meistgelesen

Mehr zum Thema