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In der Nähe des Fussgängerstreifens muss der Autofahrer bremsen können

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Am 22. August 2014 überquerte ein Fussgänger auf der Höhe des Sika-Gebäudes die Murtenstrasse in Düdingen. Ein Auto erfasste ihn, er wurde zu Boden geschleudert. Der Fussgänger brach sich das Becken, den linken Oberschenkel, riss sich ein Band am linken Knie und hatte dort auch Knorpelverletzungen. Bis Ende Jahr war er krankgeschrieben, von Januar bis August 2015 konnte er nur halbtags arbeiten. «Die Verletzungen sind unzweifelhaft als schwere Körperverletzung zu qualifizieren», schreibt das Freiburger Kantonsgericht in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil.

Der Autofahrer wehrte sich dagegen, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt zu werden; er focht sowohl den Strafbefehl als auch das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks an. Doch auch das Kantonsgericht folgt nun der Argumentation der Vorinstanzen.

Der Autofahrer argumentierte, der Fussgänger sei unvermittelt auf die Strasse getreten und habe auf sein Natel geschaut. Er habe gar nicht rechtzeitig bremsen können. Das Kantonsgericht taxiert seine Aussagen aber als «widersprüchlich und kaum glaubhaft». Kurz nach dem Unfall habe er gesagt, der Mann sei über die Strasse gerannt; später dann, er sei einfach zügig unterwegs gewesen. Einmal habe er gesagt, er habe den Fussweg, der zum Fussgängerstreifen führt, beobachtet, ein anderes Mal, er habe den Mann erst im Moment des Zusammenstosses gesehen. Erst habe er gesagt, der Fussgänger habe auf sein Natel geschaut, später habe er zugegeben, das Natel erst nach dem Unfall gesehen zu haben. «Es muss davon ausgegangen werden, dass der Autofahrer unaufmerksam war», schreibt das Kantonsgericht.

Die Aussagen des Fussgängers hingegen seien konstant und in sich stimmig. Es stehe fest, dass er die Strasse in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens betreten habe. In der Nähe eines Fussgängerstreifens trage ein Autofahrer eine erhöhte Vorsichtspflicht. Seine Sorgfaltspflicht würde auch dann nicht aufgehoben, wenn ein Fussgänger die Strasse regelwidrig ein bis zwei Meter neben dem Fussgängerstreifen betreten würde. Im vorliegenden Fall hätte der Autofahrer den Fussgänger rechtzeitig sehen müssen – «bei pflichtmässiger Aufmerksamkeit, welche die Beobachtung beider Fahrbahnen wie auch der Fusswege bedingt». Er habe daher fahrlässig gehandelt.

Das Kantonsgericht verurteilt den Autofahrer daher wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 800 Franken. Der Autofahrer muss zudem die Anwaltskosten des Fussgängers sowie die Verfahrenskosten übernehmen, insgesamt rund 10 000 Franken. Zudem muss der Autofahrer mit einer Zivilklage rechnen, bei der es um Arztkosten und Genugtuung geht.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 501 2016 29

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