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Irrtümliche Entlassung wird untersucht

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Das darf nicht passieren: Ein Häftling wird entlassen, obschon er seine Strafe noch nicht abgesessen hat. In der Strafanstalt Bellechasse ist es aber doch passiert: Ein Häftling wurde am 2. Juni irrtümlicherweise zu früh entlassen. Der fünfzigjährige Senegalese konnte seine vorzeitige Freiheit aber nicht lange geniessen. Einige Tage nach der Entlassung wurde er wieder festgenommen. Der Fall wurde vorgestern publik (siehe FN von gestern).

 Bellechasse-Direktor Franz Walter wollte gestern keine Stellung zum Vorfall nehmen. Er verwies auf die Sicherheits- und Justizdirektion, und diese verschickte gestern eine Mitteilung an die Medien. Darin ist von einem «schwerwiegenden Verwaltungsfehler» die Rede. Warum dieser Fehler passiert sei, könne man derzeit noch nicht beantworten, sagte der Medienverantwortliche Didier Page gegenüber den FN. «Es ist aber das erste Mal, dass im Kanton Freiburg so etwas passiert ist.»

Um der versehentlichen Entlassung auf den Grund zu gehen, hat die Direktion eine Administrativuntersuchung eingeleitet. Aufgrund der Untersuchung will die Sicherheits- und Justizdirektion Massnahmen beschliessen, mit denen ein solcher Fehler in Zukunft verhindert werden kann.

Personelle Konsequenzen?

Welche Konsequenzen die eingeleitete Untersuchung haben könnte, kann Page noch nicht sagen. Die Ergebnisse würden zeigen, ob interne Prozesse wie etwa Kontrollen oder Sicherheitsmassnahmen verbessert werden müssten oder ob der Vorfall personelle Konsequenzen nach sich ziehe.

 Die irrtümliche Entlassung in Bellechasse ist anscheinend kein Einzelfall. Im Kanton Zürich ist dies bei einem Häftling, der wegen eines Bagatelldelikts im Gefängnis sass, auch schon einmal vorgekommen, wie Thomas Manhart vom zürcherischen Amt für Freiheitsentzug auf Anfrage der FN sagt. Manhart ist Präsident der Konferenz der kantonalen Leiter im Justizvollzug. Der Fall in Bellechasse scheint ihm «ohne nähere Kenntnisse nicht besonders gravierend zu sein, zumal der Fehler offenbar bereits wieder korrigiert werden konnte».

Lange muss der fünfzigjährige Senegalese nicht mehr im Gefängnis Bellechasse sitzen: Am 20. Juni hat er laut Page zwei Drittel seiner Haft abgesessen, und die vorzeitige Haftentlassung hat er beantragt.

Haftvollzug: Vorzeitige Entlassung muss in jedem Fall geprüft werden

M uss ein Häftling eine Strafe von weniger als drei Monaten verbüssen, wird er ohne Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach dem Vollzug der gesamten Strafe wieder entlassen. Komplizierter wird es für Insassen, die länger als drei Monate absitzen, wie Thomas Freytag, Chef des Freiburger Amts für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse, erklärt. Nach zwei Dritteln der Haftzeit muss das Amt von Gesetzes wegen prüfen, ob eine vorzeitige Entlassung angeordnet werden kann, «auch wenn der Häftling die Entlassung nicht explizit beantragt oder aufgrund der Umstände klar ist, dass eine bedingte Entlassung nicht infrage kommt», sagt Freytag.

Beim Entscheid für eine vorzeitige Haftentlassung stützt sich das Amt auf verschiedene Berichte, namentlich der Strafanstalt, des Amts für Bewährungshilfe, des Psychologen beziehungsweise des Psychiaters oder eines externen Gutachters. «Zudem hören wir den Häftling persönlich an.» Gestützt auf diese Informationen erstellt das Amt eine Prognose über das künftige Verhalten des Insassen und erlässt eine Verfügung, aufgrund derer der Insasse das Gefängnis verlassen darf.

Im Kanton Freiburg wird zudem jeder Häftling, der länger als zwei Jahre im Gefängnis sitzt, von der beratenden Kommission zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit beurteilt, wie Freytag erklärt. «Die kantonale Regelung geht hier weiter als diejenige auf Bundesebene.» hs

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