Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Juristischer Balanceakt zwischen den Sprachgruppen 

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Eine Niederlage auf der ganzen Linie hat ein Ehepaar mit Wohnsitz in Villars-sur-Glâne vor Bundesgericht erlitten. Das höchste Gericht hat Entscheide der Vorinstanzen bestätigt. Die Kinder des Ehepaars müssen nun französisch eingeschult werden.

So hatte sich das Ehepaar die Rückkehr in den Kanton Freiburg im Sommer 2021 wohl nicht vorgestellt. Die Familie war 2019 mit ihren schulpflichtigen Kindern – damals zehn und acht Jahre alt – aus Freiburg nach Zürich gezogen und kehrte nur zwei Jahre später wieder zurück. Das Paar wollte die Kinder in die Freie Öffentliche Schule Freiburg (FOS) schicken und stellte einen Antrag um deutschsprachige Einschulung mit der Begründung, dass die Kinder nun deutschsprachig seien. Nein, sagten das freiburgische Erziehungswesen sowie das Kantonsgericht und nun auch das Bundesgericht.

Einen Nachteil für die Zukunft, wie es die Eltern als Argument gegen eine Neueinschulung in der französischsprachigen Regelschule ins Feld geführt hatten, hätten die Kinder nicht zu befürchten, schreibt das Gericht. Schliesslich sei Französisch ihre ursprüngliche Muttersprache und jene, in die sie vor dem Umzug erstmals eingeschult worden waren. Und obschon mindestens der ältere der beiden schon lesen und schreiben könne: Ein wenig Deutsch zu können, reiche nicht, um als deutschsprachig zu gelten und das Recht zu haben, im deutschen Schulkreis in einer französischsprachigen Gemeinde aufgenommen zu werden.

C1 reicht nicht, C2 muss es sein

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn einer der Elternteile Deutsch-Muttersprachler gewesen wäre. Doch im vorliegenden Fall ist der Vater französischsprachig und die Mutter hat als Muttersprache serbokroatisch, respektive spricht auch französisch. Zwar habe sie auf der Arbeit in Zürich Deutsch gelernt – aber ihre Sprachkenntnisse entsprächen der zweithöchsten Ebene C1 nach der europäischen Referenzskala und nicht C2, wie bei Muttersprachlern. Auch sei nicht erwiesen, dass die Familie untereinander deutsch spreche, was ein entscheidender Faktor wäre.

Von einer Ungleichbehandlung von Kindern von Eltern anderer Muttersprachen mit jenen deutscher Identität könne auch nicht gesprochen werden – wären die Kinder deutschsprachig, hätten sie die gleichen Rechte. 

Das Bundesgericht betont, dass die Regelung, wonach eine sprachliche Minderheit in einer Freiburger Gemeinde in der eigenen Sprache unterrichtet werde, rechtens, aber eine Ausnahme sei. Es dürfe daraus kein grundsätzliches Recht abgeleitet werden.

Ein letztes verzweifeltes Argument der Eltern, das die Vereinbarung für eine Fusion von Grossfreiburg ihnen zusätzliche Minderheitenrechte gewähre, wies das Gericht mit dem Hinweis auf das Scheitern der entsprechenden Abstimmung zurück.

Verlieren und dann die Zeche zahlen  

Kurzum: Weder die Kinder noch die Eltern seien deutschsprachig, sodass eine Einschulung auf Französisch gleichermassen legitim wie zumutbar wäre. Das Bundesgericht weist den Rekurs der Eltern in Vertretung ihrer Kinder somit nicht nur zurück, sie müssen auch die Gerichtskosten tragen.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema