Freiburg Der Justizrat hatte festgestellt, dass es miteinander unvereinbar sei, wenn Jacqueline Bourqui, Direktorin des Gesundheitsnetzes des Vivisbachbezirks, gleichzeitig auch das Amt einer Friedensrichterin ausübe. «Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht», teilt die Anwältin von Jacqueline Bourqui in einer Medienmitteilung mit.
Am 11. Oktober 2007 war Jacqueline Bourqui vom Grossen Rat zur Friedensrichterin des Glanebezirks – mit einem Pensum von 50 Prozent – gewählt worden. Ihre Tätigkeit als Direktorin des Gesundheitsnetzes – ebenfalls im Nebenamt – behielt sie bei. Der Justizrat hielt die beiden Tätigkeiten für unvereinbar miteinander.
Das Bundesgericht betonte nun, der Justizrat lege die gesetzlichen Bestimmungen zu restriktiv aus, da die durch Jacqueline Bourqui ausgeübten Tätigkeiten nicht der Kantonsverwaltung unterstünden. Zudem genügten die Bestimmungen über die Ausstandspflicht, um die Unparteilichkeit ihrer Funktion zu garantieren.
Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass dem Justizrat und dem Grossen Rat zum Zeitpunkt der Wahl die Tätigkeit der Kandidatin bekannt gewesen sei. Man habe ihr aber keine Bedingungen auferlegt. Ohne Vorliegen von neuen Tatsachen stehe dem Justizrat deshalb das Recht nicht zu, einen souveränen Entscheid des Kantonsparlaments in Frage zu stellen. Das Bundesgericht erinnert den Justizrat im Weitern daran, dass der Grosse Rat die Oberaufsicht über die Justiz ausübt. ja/Comm.