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Kandidatin für Wildhüter-Posten sechsmal abgewiesen

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Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau gutgeheissen, die sich sechs Mal vergeblich um eine Stelle als Wildhüterin im Kanton Freiburg bewarb. Der Fall geht nun an die Vorinstanz zurück. Sie muss entscheiden, ob eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hatte sich 2011 zum ersten Mal für die Stelle der Wildhüterin beworben. Damals wurde ihr von Wildhütern mitgeteilt, dass keine Frauen eingestellt würden. Ihr Dossier wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse im Bereich Fischerei verfüge.

Die Frau, die in der Zwischenzeit Jägerin geworden war, bewarb sich in den Jahren 2012, 2013, 2017, 2019 und 2021 erneut für das Amt (die FN berichteten). Zwischen 2014 und 2016 gehörte sie der Kommission an, die mit der Revision der kantonalen Jagdverordnung betraut war. Bei dieser Gelegenheit machte ein Wildhüter ihr gegenüber sexistische Bemerkungen.

Traditionelles Rollenverständnis

Im Jahr 2020 legte die Frau beim Freiburger Kantonsgericht Beschwerde gegen ihre vorletzte Abweisung ein. Das Gericht wies ihre Klage mit der Begründung ab, dass sie wegen ihrer Teilnahme an der Revisionskommission und nicht aus sexistischen Gründen nicht für die angestrebte Stelle ausgewählt worden sei.

In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vertritt das Bundesgericht hingegen die Ansicht, dass die Freiburger Justiz bei der Beurteilung des Sachverhalts willkürlich gehandelt hat. Es stellt fest, dass das Argument der Teilnahme an der Kommission in den Einstellungsverfahren – in denen stets die besseren Qualitäten der anderen Bewerber angeführt wurden – nie vorgebracht wurde und erst in der Verhandlung vor dem Gericht auftauchte.

Die Freiburger Justiz konzentrierte sich im Wesentlichen auf diesen Punkt und einige weitere Aussagen. Letztere würden auf einem traditionellen Rollenverständnis von Mann und Frau beruhen und seien nicht frei von Sexismus, schreiben die Richter der ersten sozialrechtlichen Abteilung in Luzern.

Ausserdem ignorierte das Kantonsgericht die Hinweise der Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben, die eine Diskriminierung bei der Einstellung sehr wahrscheinlich machten. Dies sei der Fall, wenn männliche Bewerber systematisch bevorzugt, keine Frauen in einer Abteilung eingestellt, Anstellungen von Männern geleitet, Kaderstellen von Männern besetzt oder in Rechtsgrundlagen nur die männliche Form verwendet werde.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgericht aufgehoben und den Fall zur neuen Behandlung an dieses zurückgewiesen. (Urteil 8C_719/2021 vom 4.10.2022)

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