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Kann der letzte Wille bis zuletzt zählen?

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Es kann jeden treffen, ob jung oder alt: Ein Unfall, man kann im Koma liegen, eine Hirnblutung erleiden, oder im Alter kann sich eine Demenz einschleichen. Als Folge wird man urteilsunfähig und kann nicht mehr über persönliche, finanzielle, medizinische und rechtliche Angelegenheiten entscheiden. 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es ermöglicht seither jedem urteilsfähigen Erwachsenen, durch eigene Vorsorge die Anordnung einer Beistandschaft für den Fall einer Urteilsunfähigkeit überflüssig zu machen. Im Kanton Freiburg sind als Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde die Friedensgerichte zuständig.

Nichtbehördliche Massnahmen

Schwerpunkt des Abends war die eigene Vorsorge. Ist nämlich zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit nicht geregelt, wer als Stellvertretung handeln könnte, so werden automatisch behördliche Massnahmen in die Wege geleitet, sprich, es wird eine Beistandschaft errichtet. Denn das Gesetz setzt ein relativ enges Korsett, und Angehörige können nur beschränkt Miete und Rechnungen zahlen. Selbst bei verheirateten Paaren ist das gegenseitige gesetzliche Vertretungsrecht eingeschränkt. Die Friedensrichterin betonte dabei, dass dies in erster Linie immer dem Schutz der Betroffenen diene. Umso wichtiger sei die eigene Vorsorge. Martina Gerber-Sturny erklärte den Anwesenden, was sie beinhaltet, und zeigte die Möglichkeiten auf, wie man so die eigenen Belange rechtzeitig weitgehend ohne behördliche Massnahmen regeln kann.

Die eigene Vorsorge

Unter den Begriff «Eigene Vorsorge» fallen laut der Referentin die Unterbegriffe Vollmacht, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und gesetzliche Vertretungsrechte. Das Testament dagegen sei eine Anordnung für den Todesfall und gehöre somit nicht zur eigenen Vorsorge im engen Sinn. Mit der Vollmacht, so die Ausführungen der Friedensrichterin, kann eine Vertrauensperson beauftragt werden, welche die notwendigen Angelegenheiten stellvertretend für den Vollmachtgeber besorgt. Sie muss schriftlich erfolgen und ist gültig ab dem Ausstellungstag, kann aber jederzeit schriftlich widerrufen oder abgeändert werden. Als Stolperstein gelten Geschäftsbeziehungen mit Banken, die oft nur eigene Formulare akzeptieren, ebenso Grundstücksverkäufe, die spezielle Vollmachten, je nach Kanton auch notariell beglaubigt, erfordern.

Der Vorsorgeauftrag

Dank dem neuen Erwachsenenschutzrecht gibt es nun die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Die Referentin legte deshalb ein besonderes Augenmerk auf dieses neue autonome Instrument. Im Vorsorgeauftrag legt der Auftraggeber fest, wer sich zum Zeitpunkt einer allfälligen Urteilsunfähigkeit um seine persönlichen Angelegenheiten kümmern soll. Das beinhaltet die Vermögensvorsorge, Personensorge und den Rechtsverkehr. Beauftragte können natürliche Personen, aber auch eine Institution wie beispielsweise ein Pflegeheim sein. Der Verfasser muss den Vorsorgeauftrag – ganz wichtig – eigenhändig schreiben, datieren und unterzeichnen. Der Vorsorgeauftrag kann auch, muss aber nicht, von einem Notar beurkundet werden. In Kraft tritt er erst bei einer vom Arzt attestierten Urteilsunfähigkeit. Hierbei prüft nun das Friedensgericht die Validierung, namentlich ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die beauftragte Person geeignet und auch bereit ist, den Auftrag auszuführen. Da es keine Pflicht gibt, einen solchen Auftrag anzunehmen, ist es somit ratsam, mögliche Betroffene frühzeitig zu informieren. Ebenfalls unabdingbar ist, dass der Aufbewahrungsort des Schreibens bekannt ist. Wird es nicht gefunden, dann kann der Vorsorgeauftrag auch nicht in Kraft treten. Es ist möglich und ratsam, den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Sind alle Bedingungen erfüllt, würde das Friedensgericht erst wieder einschreiten, wenn die Interessen der Auftrag gebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Der Vorsorgeauftrag verliert seine Gültigkeit durch Widerruf, bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit, durch Kündigung der beauftragten Person oder durch den Tod.

Behördliche Massnahmen

Die eigene Vorsorge mit dem neu möglichen Vorsorgeauftrag ist bislang noch ein junges Pflänzchen, wird aber laut Gerber-Sturny zunehmend angewendet, und man werde ihm sicherlich vermehrt begegnen. Trotzdem würden wohl mit einiger Sicherheit auch in Zukunft nicht alle Personen, die urteilsunfähig werden, einen Vorsorgeauftrag haben. In einem solchen Fall wird durch das Friedensgericht eine Beistandschaft errichtet. Die Friedensrichterin versuchte, das Schreckgespenst Beistand etwas zu entschärfen und betonte deshalb ausdrücklich, dass verschiedene Abstufungen von Beistandschaften existieren. Die Gradierung sehe vor, dass man einer urteilsunfähigen Person ihren Möglichkeiten entsprechend einen Beistand zur Seite stelle, und zwar nach dem Motto «So viel wie nötig, so wenig wie möglich». Dies reiche von der einfachen Mithilfe beim Bezahlen von Rechnungen bis hin zur vollständigen Betreuung in allen relevanten Belangen.

Nichts für bequeme Junge

Mit einem Schmunzeln berichtete Martina Gerber-Sturny auch von jungen Erwachsenen, die in der einfachen Beistandschaft eine bequeme Lösung sehen würden, ihre finanziellen Verpflichtungen abzugeben. Da aber Beistände auch Anrecht auf Entschädigung haben, merke diese Klientel dann rasch, dass es sich wohl mehr lohne, diesen Aufwand selber zu übernehmen. Der rege Austausch im Anschluss des Vortrags mit vielen gestellten Fragen unterstrich das Interesse seitens der Anwesenden. Martina Gerber-Sturny verstand es, die Materie anschaulich zu vermitteln und mit vielen Beispielen Nähe zu schaffen. Mit dem Hinweis auf diverse Internetseiten schloss die Referentin den Vortrag und ermunterte die Anwesenden, nicht zu lange zu warten mit der Erstellung von Vorsorgedokumenten. Ob und wann etwas passieren kann, wisse schliesslich niemand. Aber mit den nötigen Unterlagen sei man vorbereitet und stelle sicher, dass der letzte Wille bis zuletzt zählt.

Von Beruf Friedensrichter?

Eine ausgesprochen vielseitige und anspruchsvolle Tätigkeit

Das Friedensgericht des Sensebezirks ist in erster Linie eine Vormundschaftsbehörde und als solche zuständig, vormundschaftliche Massnahmen (Vormundschaft, Beiratschaft, Beistandschaft, fürsorgerische Freiheitsentziehung) anzuordnen. Auch für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen – etwa Aufhebung der elterlichen Obhut oder Unterbringung – ist das Friedensgericht zuständig. Die Entscheide der Behörde können mit einer Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts angefochten werden. Die Aufgaben eines Friedensrichters sind also vielfältig; so kann er neben den Kindesschutzmassnahmen beispielsweise eine Person für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in eine Anstalt einweisen. Weiter trifft der Friedensrichter Sicherungsmassnahmen im Todesfall und spricht Betretungsverbote auf Grundstücken und Fahrverbote auf Privatstras-­ sen aus. Dem Friedensgericht kommen auch Aufgaben im Bereich des Erbrechts zu. Das Friedensgericht ist z.B. zuständig, einer Erbengemeinschaft eine Vertretung zu bestellen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

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Quelle: http://www.tafers.ch

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