Autor: Marc Kipfer
Freiburg Durch neue Bestimmungen des Bundes haben die Kantone kürzlich neue Zuständigkeiten betreffend Reben und Wein erhalten. Nun hat der Kanton Freiburg sein Landwirtschaftsreglement angepasst.
Nur in der Rebbauzone
Im Freiburgerland gilt neu, dass Neuanpflanzungen von Reben, die für die Weinerzeugung bestimmt sind, nur in der Rebbauzone bewilligt werden. Die Zonen werden durch das neue Raumplanungs- und Baugesetz festgelegt. Ausnahmen sind jedoch möglich. Und wer auf maximal hundert Quadratmetern Reben für den Eigengebrauch anpflanzen will, braucht dafür keine Bewilligung.
Zwei AOC-Weine anerkannt
Zudem hat der Kanton die Mindeststandards für Weine mit den kontrollierten Bezeichnungen «Vully AOC» und «Cheyres AOC» festgelegt. Es sind dies weiterhin die einzigen beiden kontrollierten Herkunftsbezeichnungen im Kanton Freiburg. Die Anforderungen an die Menge und an die Qualität definiert die kantonale Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft jedes Jahr von Neuem.
Degustation alle drei Jahre
Für die Kontrolle der sensorischen Qualität der AOC-Weine bildet der Kanton eine Degustationskommission, die sich aus fünf Fachleuten des Weinbaus, der Önologie und der Gastronomie zusammensetzt. Die Kommission prüft jeden Weinbetrieb im Durchschnitt alle drei Jahre. Bezeichnet eine Mehrheit der Kommission einen Wein als ungenügend, darf dieser nicht kommerziell vertrieben werden.
Rebbaukataster des Bundes
Die Anforderungen für Land- und Tafelweine regelt dagegen weiterhin der Bund. Der Kanton Freiburg führt nach den Vorgaben des Bundes einen Rebbaukataster, in dem er für alle Reben den Produktionszweck und die produzierte Menge erfasst.
AOC steht für «Appellation d’origine contrôlée». Voraussetzung für die Erteilung des AOC-Zertifikates ist die Einhaltung gewisser Kontrollbestimmungen. So muss die Herstellung durchgängig auf traditionelle Weise erfolgen. Die Zutaten müssen aus einem bestimmten geographischen Raum stammen; das Produkt muss in dieser Region hergestellt werden.