Der frühere Leiter des Autobahnamts muss Geld, das er aus einem kantonalen Fonds erhalten hat, nicht zurückzahlen. Der Mann hatte nach der Auflösung des kantonalen Autobahnamts 2011 seinen Job verloren und aus einem amtsinternen Fonds für Härtefälle einen Betrag von rund 160 000 Franken erhalten. Als der Kanton das Geld zurückforderte, wehrte er sich mit Erfolg vor Kantonsgericht. Der Kanton legte dagegen Rekurs ein. Zu Unrecht, entschied das Bundesgericht, denn der Kanton sei gar nicht rekursberechtigt gewesen. fg/njb
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