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Aktenstudium ist nicht Amtstätigkeit

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Der Staatsrat ist dagegen, dass die zur Ausübung eines öffentlichen Amts erforderliche Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Staats als Ferien oder unbezahlter Urlaub angerechnet wird. Er empfiehlt dem Kantonsparlament eine entsprechende Motion der freisinnigen Grossräte Ruedi Vonlanthen (Giffers) und Yvan Hunziker (Semsales) zur Ablehnung. Diese hatten im Juni eine entsprechende Änderung des Staatspersonalgesetzes gefordert.

Arbeiten wie Aktenstudium, Korrespondenz oder Rechnungsausstellung, welche sich aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes ergeben, fallen laut dem Staatsrat nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes und würden auch keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub begründen. Diese Arbeit müsse ausserhalb der vertraglichen Arbeitszeit geleistet werden. Ausserdem könne das Verwaltungspersonal die zur Ausübung des öffentlichen Amts erforderliche Abwesenheit nur innerhalb der Blockzeiten (8.30 bis 11 Uhr und 14 bis 16.30 Uhr) als bezahlten Urlaub anrechnen lassen. Für die Sitzungsteilnahme ausserhalb der Blockzeiten habe das Verwaltungspersonal keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Für das Lehrpersonal berücksichtigt der Staat für die Abrechnung die wegen der Ausübung des Amtes nicht erteilten Unterrichtsstunden. Bei längerer Arbeitszeit werde nur nach Vorlage entsprechender Belege bezahlter Urlaub gewährt. Die Grenze von 15 Arbeitstagen dürften die Betroffenen in keinem Fall überschreiten. Der Staatsrat verwahrt sich gegen die Behauptung der Motionäre, für Staatsangestellte mit einem Grossratsmandat würden die Steuerzahler dreifach zur Kasse gebeten. Denn nur die Teilnahme an den eigentlichen Grossratssitzungen oder den Sitzungen einer parlamentarischen Kommission ergebe einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch dies nur dann, wenn der Mitarbeiter während der Blockzeit abwesend sei.

Die Kantonsregierung ist auch gegen die Rückerstattung der Sitzungsgelder für den auf den bezahlten Urlaub entfallenden Teil. Der in dieser Zeit erworbene, nicht rückzahlungspflichtige Teil der Sitzungsgelder lasse sich als eine Art Kompensation für ausserhalb der Dauer des bezahlten Urlaubs investierte Zeit ansehen.

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