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Bundesgericht rüffelt Freiburger Kantonsgericht bei einer Sprachenfrage

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Ausgangspunkt für den nun vom obersten Gericht entschiedenen Sprachenstreit war das Begehren um eine Mietzinssenkung eines im Saanebezirk wohnhaften Mannes. Er verfasste sein Schreiben auf Deutsch. Die in Lausanne ansässige Vermieter-Firma akzeptierte die deutschsprachige Eingabe nicht, so dass der Mann sein Begehren auf Französisch übersetzen musste.

In der Sache selbst erhielt der Mieter vor dem Bezirksgericht nur teilweise Recht, weshalb er die Sache ans Kantonsgericht weiterzog. Wieder reichte er seine Eingaben in seiner Muttersprache Deutsch ein.

Die Vermieter-Firma gab vor dem Kantonsgericht an, dass ihre zuständigen Organe die deutsche Sprache nicht beherrschten. Sie beantragten deshalb eine Übersetzung. Das Gericht gab dem Wunsch statt. Es forderte den Mann auf, sein Begehren innerhalb der gegebenen Frist auf Französisch einzureichen. Sollte er dies nicht tun, würde das Gericht nicht auf die Sache eintreten.

Der Mieter weigerte sich, eine Übersetzung anzufertigen, weshalb das Kantonsgericht nicht auf den Fall eintrat. Gegen diesen Entscheid zog der Mann vor Bundesgericht – mit Erfolg.

Mehrere Bedingungen

Das Kantonsgericht hatte argumentiert, die in der Freiburger Verfassung festgehal­tene Wahlfreiheit zwischen französischer und deutscher Amtssprache könne eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe.

Dies ist korrekt, allerdings müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Grundrecht eingeschränkt werden darf. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die weiteren Voraussetzungen habe das Kantonsgericht jedoch nicht geprüft.

Einseitige Beurteilung

Die Vorinstanz hatte sich mit den Argumenten der Vermieter-Firma begnügt. Diese hatte vorgebracht, dass sie gezwungen wäre, einen anderen Anwalt zu suchen, wenn deutsche Eingaben akzeptiert würden. Damit hätte sich das Kantonsgericht jedoch nicht zufriedengeben dürfen, schreibt das Bundesgericht. Schliesslich wäre es der Firma nicht verwehrt worden, sich weiterhin auf Französisch auszudrücken.

Passivkenntnisse als Minimum

Die Lausanner Richter verneinen zudem ein öffentliches Interesse daran, dass die Verfahrensakten eines Falls in nur einer Sprache verfasst sein sollen. Ebenso gebe es keinen Grund, weshalb in einem zweisprachigen Kanton auf der höchsten kantonalen Gerichtsinstanz einer Partei die Wahl der von ihr gewünschten Amtssprache verwehrt werden sollte. Das Bundesgericht fügt weiter an, dass von Freiburger Anwälten und Kantonsrichtern erwartet werden dürfe, dass sie über Passivkenntnisse der jeweils anderen Amtssprache verfügen.

sda

(Urteil 4D_65/2018 vom 15.07.2019)

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