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Juristenstreit um das Streikrecht

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Der Streit um die geplante einstündige Arbeitsniederlegung des Staatspersonals aus Protest gegen die Pen­sionskassenpläne der Kantonsregierung geht in die nächste Runde. Die Freiburger Sektion des Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) leitete den Medien gestern einen Brief weiter, der ihr Genfer Anwalt Christian Dandres an den Staatsrat geschickt hat. Darin bestätigt dieser die bereits letzte Woche vorgebrachten gewerkschaftlichen Argumente.

Für Dandres stellt die geplante Arbeitsniederlegung tatsächlich eine «ultima ratio» dar. Denn der Staatsrat habe sich bis zu heutigen Tag für ein unilaterales Vorgehen entschieden und es nicht für nötig gehalten, echte Verhandlungen mit den Personalorganisationen einzuleiten. Denn der grundsätzliche Systemwechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat werde von der Kantonsregierung nicht infrage oder zur Diskussion gestellt. Eine einstündige Arbeitsniederlegung ist in diesem Kontext laut Dandres tatsächlich ein angemessenes Kampfmittel, zumal es um Rentenverluste bis zu einem Drittel des aktuellen Niveaus gehe. Der Anwalt räumte allerdings auf Anfrage ein, dass es zwischen einer Arbeitsniederlegung und einem Streik de facto keinen Unterschied gebe. Dennoch sei die Androhung von Sanktionen gegen das Personal «eine unakzeptable Beeinträchtigung der gewerkschaftlichen Freiheit und des Streikrechts».

Der emeritierte Freiburger Rechtsprofessor Peter Hänni sieht das Ganze etwas differenzierter. «Es ist etwas schwierig, diesen Sachverhalt von aussen zu beurteilen», sagte er auf Anfrage. Zur Diskussion stehe letztlich die Frage, ob über den Primatwechsel als solcher verhandelt werden müsse oder nicht vielmehr über dessen Konsequenzen. Da seien seines Wissens tatsächlich noch Gespräche im Gange, und dies würde die Position des Staatsrats stärken, wonach ein Streik in diesem Fall kein zulässiges Mittel sei.

Zudem sei der Systemwechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat schon in vielen Kantonen und beim Bund über die Bühne gegangen und sei als solcher nirgendwo als Streikgrund aufgefasst worden. Den Unterschied zwischen einem Streik und einer Arbeitsniederlegung beurteilt im Übrigen auch Hänni als «Wortklauberei». Denn letztlich gehe es um dasselbe.

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