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Schonfrist für freischaffende Logopädinnen

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Integration vor Separation: Alle Schülerinnen und Schüler sollen nach Möglichkeit die Schule in ihrem Wohnort oder Wohnquartier besuchen. Das ist ein Grundsatz des Freiburger Gesetzes über die Sonderpädagogik, welches auf einem kantonalen Konzept beruht.

Per 1. Januar 2020 ist nun auch das Reglement über die Sonderpädagogik in Kraft getreten. Es konkretisiert und präzisiert das sonderpädagogische Angebot, die Aufgaben der zuständigen Instanzen, das Abklärungsverfahren, die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsanbietern und den Einrichtungen, die Finanzierung und die Rechtsmittel.

«Mit der Verabschiedung des Reglements über die Sonderpädagogik sind über zehn Jahre Arbeit, Reflexionen und Verhandlungen zu Ende gegangen, die das Ziel hatten, alle betroffenen Partner einzubeziehen», schreibt die Erziehungsdirektion in einer Mitteilung.

Gegen eine Überlastung

Zu den betroffenen Partnern gehören auch die freischaffenden Leistungsanbieter. Wie die Direktion schreibt, seien zum Reglement 129 Stellungnahmen eingegangen: Man habe gewisse Punkte überarbeitet.

Grosser Widerstand war von den freischaffenden Logopädinnen ausgegangen. Das Reglement hatte nämlich vorgesehen, dass therapeutische Leistungen während der obligatorischen Schulzeit nur noch von sieben über den Kanton verteilten logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten durchgeführt werden sollten.

Die freischaffenden Logopädinnen machten geltend, dass dadurch die Schuldienste überlastet würden, zu lange Wartefristen entstünden und manche Kinder durch die Maschen fallen würden. Nun gewährt der Kanton eine Übergangsfrist von zehn Jahren.

uh

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