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Versicherung muss das Gesuch doch prüfen

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Seniorinnen und Senioren, die in den letzten zwei Jahren im Kanton Freiburg wohnten, können ein Gesuch stellen, damit sich der Kanton an den Betreuungskosten im Pflegeheim beteiligt.

Eine 93-jährige Witwe wohnte ab 1980 im Kanton. Sie wurde pflegebedürftig. Im Juli 2014 meldete sie sich bei einem Heim an und kam auf die Warteliste. Um die Zeit zu überbrücken, bis sie einen Platz in einem Heim fand, zog die Frau von Juli bis Dezember 2015 zu ihrer Tochter. Diese wohnte im Kanton Aargau.

Gesuch um Finanzhilfe

Im März 2016 zog die Witwe in das Pflegeheim und stellte ein Gesuch, damit sich der Kanton an ihren Betreuungskosten beteilige. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg lehnte das Gesuch ab: Die Frau habe in den letzten zwei Jahren nicht nur im Kanton Freiburg gelebt, sondern auch sechs Monate bei ihrer Tochter im Aargau.

Kein neuer Wohnsitz

In einem vor kurzem veröffentlichen Urteil schreibt das Freiburger Kantonsgericht, die Frau habe wegen ihrer Pflegebedürftigkeit sechs Monate in einem anderen Kanton gelebt; diese Zeit habe sie dazu genutzt, um einen Heimplatz zu finden.

«Angesichts dieser relativ kurzen Überbrückungslösung wird rechtsprechungsmässig kein neuer Wohnsitz begründet», schreibt das Gericht. Es weist den Fall zurück an die Ausgleichskasse, damit diese die weiteren Voraussetzungen für eine staatliche Beteiligung an den Betreuungskosten der Witwe prüfen und verfügen kann.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2017 177

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