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Weisungen für den Umgang mit dem Tod

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Die Präventionsmassnahmen und Verbote zum Umgang mit der Corona-Pandemie betreffen viele Lebensbereiche, aber auch den Tod. Das Kantonale Führungsorgan hat sich Gedanken zur Begleitung von Personen am Lebensende und zur Bewältigung von Todesfällen gemacht, unabhängig davon, ob sie in einem Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus stehen. Es hat deshalb Grundsätze des Kontakts mit den Personen vor und nach dem Tod geklärt. Dazu hat es ein informatives Dokument erstellt, das auf die häufigsten Fragen bezüglich des Hinschieds eines Angehörigen antwortet.

Die Richtlinie «Begleitung der Opfer und der Hinterbliebenen» richtet sich in erster Linie an Pflegeeinrichtungen, schreibt das Führungsorgan in einer Mitteilung. Die Richt­linien halten fest, dass die Pflegeeinrichtungen den Ablauf eines Abschieds vor und nach dem Tod sicherstellen müssen. Dabei sollten die Situation und die Wünsche der Angehörigen so weit als möglich berücksichtigt werden. Sie müssen aber auch die Hygienevorschriften des Bundesamts für Gesundheit befolgen. Falls beispielsweise ein Besuch vor oder nach dem Tod nicht möglich sein sollte, müsse die Pflegeeinrichtung Kontakte über technische Hilfsmittel ermöglichen.

Das Führungsorgan hat weiter eine Zelle «Begleitung» geschaffen, bestehend aus Vertretern verschiedener Ämter. Sie koordiniert Handlungen bei Schwierigkeiten, die bei einem Todesfall auftauchen können. Sie beantwortet auch Fragen wie: Wie wird der letzte Wille eines kranken Angehörigen berücksichtigt? Wer muss bei einem Tod, der mit dem Coronavirus zusammenhängt, benachrichtigt werden? Wie viele Leute dürfen bei einer Abschiedsfeier oder Aufbahrung dabei sein? Ist es möglich, einen Verstorbenen ins Ausland zu überführen?

Das Frage-Antwort-Dokument findet sich auf der Website des Kantons.

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