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Kantonsgericht fällte Urteil im Fall Schwarzsee

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Fünf Urteile hat das Kantonsgericht gestern zur Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee veröffentlicht. Vier Mal hat es die Beschwerde der Einsprecher, die teils aus mehreren Parteien bestehen, abgewiesen.

In allen Beschwerden ging es um Quartiere in Schwarzsee, die seit 1994 durch den Batgliss-Bericht betroffen sind. Kurz vor Abschluss der letzten Ortsplanungsrevision kam es zum Erdrutsch in Falli Hölli. Eine neu erarbeitete Naturgefahrenkarte wies daraufhin einige Gebiete in die rote Zone ein. Diese darf wegen der erheblichen Rutschgefahr nicht überbaut werden. In Schwarzsee kamen ganze Quartiere in diese Zone. 2011 legte die Gemeinde Plaffeien die Teilrevision des Zonennutzungsplans für diese Quartiere neu auf. Einige Eigentümer haben daraufhin Rekurs eingereicht. Das kantonale Raumplanungsamt wies diese im April 2014 ab. Einige Eigentümer zogen den Fall weiter.

Gefahrenkarte überprüfen

In einem Fall hat das Kantonsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Im Zonennutzungsplan vorgesehen war, die Parzelle der beiden Beschwerdeführer aus der Wohnzone schwacher Dichte auszuzonen und neu der Erhaltungszone zuzuordnen. Dort dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Diese Umzonung sollte erfolgen, weil sich gemäss der Naturgefahrenkarte über zwei Drittel der gesamten Grundstückfläche in der roten Zone befinden. Die Beschwerdeführer bemängelten jedoch, dass bei der Ausarbeitung der Gefahrenkarte einige Elemente nicht genügend berücksichtigt worden seien.

Wie das Kantonsgericht in seinem Urteil schreibt, hat das Unternehmen, das für die Erarbeitung der Naturgefahrenkarte in diesem Bereich verantwortlich zeichnete, selbst ausdrücklich empfohlen, in diesem Bereich eine Neubeurteilung anzuregen. Das Gericht heisst deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid der Baudirektion zugunsten einer Überprüfung der Naturgefahrenkarte aufzuheben ist. Nach deren Überarbeitung muss die Gemeinde neu über die Zonierung der Parzelle entscheiden.

Gar nie eingezont

In den anderen vier Beschwerdefällen hat das Kantonsgericht das Urteil der kantonalen Baudirektion bestätigt. Als Argumente für die Zuführung in die Erhaltungszone oder in die Landwirtschaftszone respektive für die Nicht-Einzonung nannte das Gericht die Qualifizierung der Parzellen auf der Naturgefahrenkarte sowie das neue Raumplanungsgesetz: Einige Parzellen seien gar nie rechtsgültig eingezont worden. Deshalb sei es schon nur aufgrund des Bauzonenmoratoriums nicht möglich, neue Bauzonen auszuscheiden. rb

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