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Kantonsgericht Freiburg korrigiert Hanfbauer-Urteil

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Das Strafgericht des Sensebezirks hat im Mai 2015 einen 40-jährigen Berner und dessen zwei Jahre jüngeren Bruder zu mehrmonatigen bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Gemeinsam mit einem Freiburger Destillateur hatte der ältere der beiden auf dem Bauernhof seines jüngeren Bruders in Schwanden BE von 2010 bis 2011 eine unbekannte Menge Hanfstecklinge herangezogen. Der grösste Teil der Stecklinge mit einem THC-Gehalt von 1,8 Prozent wurde danach auf den Feldern des Betriebs ausgepflanzt; ein weiterer Teil wurde an Drittpersonen weitergegeben (die FN berichteten). Weil das Brüderpaar gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte, beschäftigte sich gestern das Kantonsgericht Freiburg mit dem Fall.

Yves Reich, Verteidiger des 40-Jährigen, erklärte, sein Mandant sei vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. «Der Hanfanbau auf dem Bauernbetrieb in Schwanden galt bis zuletzt ausschliesslich der Destillation von ätherischen Ölen.» Gemäss des bis zum 30. Juni 2011 geltenden Betäubungsmittelgesetzes habe er damit keine illegale Handlung vorgenommen. «Als das neue Gesetz in Kraft trat, das den Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt von über einem Prozent verbietet, hatte mein Klient Schwanden bereits verlassen.»

Der Verteidiger des jüngeren Bruders, Pierre-Henri Gapany, schloss sich der Argumentation seines Vorredners an: «Das Gegenteil konnte nie bewiesen werden.» So fehle bis heute etwa jegliche Spur von den Abnehmern der Hanfstecklinge. Da im vorliegenden Fall ein Hauptdelikt fehle, habe es auch keine Komplizenschaft geben können: «Mein Mandant ist freizusprechen.»

«Wie so oft war auch in diesem Fall das illegale Geschäft einträglicher als das legale», sagte Staatsanwalt Markus Julmy. So habe es sich beim Hanföl-Destillieren um einen reinen Vorwand für den Anbau von Betäubungsmitteln gehandelt. Die Staatsanwaltschaft plädierte dafür, die erstinstanzlichen Urteile zu bestätigen.

Das Kantonsgericht unter der Leitung von Dina Beti kam zu einem anderen Schluss: In den Anklageschriften sei nur der Gebrauch der Ställe in Schwanden zur Anzucht von Hanfsetzlingen erwähnt, nicht jedoch deren spätere Aussetzung auf die Felder. «Da der letztere Sachverhalt in den Anklageschriften nicht enthalten war, durften die vorinstanzlichen Richter kein Urteil darüber erlassen», heisst es in den Urteilserwägungen. Das Gericht hiess die Berufung des jüngeren Bruders deshalb vollständig gut und sprach auch den älteren Bruder in diesem Punkt frei. Hingegen bestätigte es die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem anderen Anklagepunkt und sprach eine unbedingte Geldstrafe von 3200 Franken aus.

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